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Der Morgen · 1936-03-01 · Heft 12 (März 1936) · p. 529

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Journal
Der Morgen
Volume
11 (1935-1936)
Issue
Heft 12 (März 1936)
Article
Jüdische Geschichtsauffassung
Date
1936-03-01
Page
529 (sequence 5)
Language
German
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Jüdische Geschichtsauffassung Weltstaaten eingekeilt war, in Ausnahmeverhältnissen gelebt. Er hat stärker als andere nach innen leben müssen, da ihm eine Machtentfaltung nach außen nicht gegeben war. Das Jüdisch-Eigentümliche liegt in der Weltbetrachtung aus dieser geistig-seelischen Sphäre, und sein Willen zur Verwirklichung seines inneren Weltbildes, der Umwandlung seiner Ausnahmeverhältnisse in ein befriedeteres Dasein wird getragen von der Idee vom Reiche Gottes, der Theokratie, der Idee vom „Königtum Gottes" (Buber). Maybaum nennt sie („Parteibefreites Judentum", Seite 87) „die einzige politische Idee" des Judentums. Immer wieder ist sie gedacht, immer wieder zu leben versucht worden. Es kommt dabei gar nicht darauf an, ob sie auch einmal falsch gelebt wurde, sondern wesentlich ist die Ausrichtung auf sie, die Bewegung auf sie zu. Sie ist der bedeutsamste Inhalt der jüdischen Seelensubstanz gewesen. Sie kann aber nur in der Bewegung, nicht in der Ruhe der beharrenden, erstarrenden Form wirksam werden. Im Geleitwort der Gesamtausgabe der chassidischen Bücher sagt Buber, Israel habe „das Leben als ein Angesprochenwerden und Antworten, Ansprechen und Antwortempfangen verstanden, vielmehr gelebt". Die Darstellung solchen in seinen Urquellen religiösen Lebens auch in den kulturgesellschaftlichen und politischen Willensbildungen des jüdischen Menschen und der jüdischen Gemeinschaft, die Darstellung dieses besonderen Menschentyps als Subjekt seiner Historie meint die hier vertretene jüdische Geschichtsauffassung. Von solcher Auffassung aus ergeben sich auch neue Interpretationen gesetzlicher Bestimmungen. Prüft man beispielsweise das vierte Gebot, dessen verschiedene Begründung in II. M. 20, 8—11 und V. M. 5, 12—15 schon bemerkenswert ist, so wird festzustellen sein, daß es soziale, arbeitsrechtliche, fremdenrechtliche und tierschutzrechtliche Satzung aus einem für seine Zeit völlig neuen religiös motivierten Denken ist. Man wird die merkwürdige psychische Konstitution erspüren müssen, die zur Zeit des Pompejus und Titus über der menschlichen Gesamthaltung den nationalen und völkischen Selbsterhaltungstrieb einfach vernachlässigte. Von solcher Geschichtsauffassung her ergibt sich freilich auch, daß die mosaische Gesetzgebung nicht ein Anfang sein kann, sondern daß sie der Reife und Erfahrung eines unter dem „Zufassen der Hand" gelebten schweren Schicksals entsprang. Viele Einzelfragen der jüdischen Geschichte wären neu zu behandeln. Das Werden des jüdischen Menschentyps überhaupt, die Entstehung des Prophetentums gerade in Israel, die einander gegenüberzustellenden Verfassungsakte von 621 unter Josia und von 444 unter Esra, das Schicksal der Nordstämme im assyrischen Exil und der Juden in Babylon, der eigenartige Geschichtsrhythmus, der die Begegnungen des alten Judentums mit den antiken Kulturvölkern, den Ägyptern, Assyrern, Babyloniern, Griechen und Römern in 529

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