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Der Morgen · 1935-08-01 · Heft 5 (August 1935) · p. 206

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Journal
Der Morgen
Volume
11 (1935-1936)
Issue
Heft 5 (August 1935)
Article
Der Stand des Minderheitenrechtes
Date
1935-08-01
Page
206 (sequence 4)
Language
German
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Rudolf Levy von Beschwerden, die die Deutschen in Polen betreffen, und einige Beschwerden, die den numerus clausus für die Juden in Ungarn und die jüdische Minderheit in Deutsch-Oberschlesien zum Gegenstand haben. Die Tätigkeit des Völkerbundes auf dem Gebiet des Minderheitenrechtes hat ständig starke Kritik gefunden und Veranlassung zu Reformvorschlägen gegeben. Es wird eine größere Öffentlichkeit des Verfahrens und eine Beteiligung der Minderheiten gefordert. Man sieht in der Tatsache, daß ein politisches Gremium wie der Völkerbundsrat über die Minderheitenbeschwerden zu entscheiden hat, eine wesentliche Ursache der Mängel und wünscht daher eine stärkere Heranziehung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag. Von vielen Seiten wird auch immer wieder auf die Notwendigkeit einer etwa der Mandatskommission entsprechenden ständigen Minderheitenkommission hingewiesen, die nicht nur die sachkundige Prüfung der einlaufenden Beschwerden vorzunehmen, sondern auch die bisher praktisch nicht durchgeführte ständige Aufsicht über die Einhaltung der Minderheitenschutzverträge zu übernehmen hätte. Von Anfang an wurde von den mit der Verpflichtung zum Minderheitenschutz belasteten Staaten darauf hingewiesen, ihrer Souveränität und Gleichberechtigung im Völkerbund werde dadurch Abbruch getan, daß eine Reihe von Großstaaten solche internationalen Verpflichtungen zum Schutze der Minderheiten nicht ebenfalls ausdrücklich übernommen hätten. So kam es immer wieder zu Versuchen, die Verpflichtung zum Schutz der Minderheiten auch auf diejenigen Staaten auszudehnen, die bisher keine solche Verpflichtungen übernommen hatten. Diese Bemühungen stießen dann regelmäßig auf den Widerstand vor allem der Großmächte, die entweder das Vorhandensein nationaler Minoritäten innerhalb ihrer Grenzen bestritten oder eine Gefährdung ihrer Stellung in den außereuropäischen Gebieten befürchteten. Auf der 15. Völkerbundsversammlung brachte Polen einen Antrag ein, der den Abschluß eines allgemeinen Abkommens über den Schutz der Minderheiten zum Ziele hatte, gleichzeitig mit einer Erklärung des polnischen Außenministers, die polnische Regierung werde sich bis zum Inkrafttreten eines solchen allgemeinen und gleichmäßigen Systems des Minderheitenschutzes jeder Zusammenarbeit mit den internationalen Kontrollorganen enthalten. Aus dieser Verbindung ergibt sich die große Bedeutung, die der polnischen Aktion für die Zukunft des internationalen Minderheitenschutzes zukommt. Er zielte zunächst auf eine sehr notwendige Neugestaltung des gesamten internationalen Minderheitenrechtssystems ab, schien aber tatsächlich nur ein Vorwand zu sein, um sich von den Verpflichtungen, die Polen durch den Minderheitenschutzvertrag auferlegt sind, zu befreien. Denn es bestand kein Zweifel darüber, daß sich die Meinung der Großmächte über 206

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