Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 11 (1935-1936)
- Issue
- Heft 5 (August 1935)
- Article
- Der Stand des Minderheitenrechtes
- Date
- 1935-08-01
- Page
- 207 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Stand des Minderheitenrechtes die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Verallgemeinerung des Minderheitenrechtssystems des Völkerbundes nicht geändert hatte und auch nicht ändern konnte. Hier hat also zum erstenmal' ein Staat, der Vertragspartner der Minderheitenverträge ist, sich einseitig von seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen losgesagt und damit das ganze System schwer erschüttert. Es ist demgegenüber von geringer Bedeutung, daß der polnische Außenminister am Schluß seiner Rede erklärte, die Minderheiten seien und blieben geschützt durch die Grundsätze Polens, die den Minderheiten der Sprache, der Rasse und der Religion ihre freie Entwicklung und die Gleichheit der Behandlung sicherten. Denn Wesen und Bedeutung des internationalen Minderheitenrechtes, der unter dem Patronat des Völkerbundes steht, liegt gerade darin, daß der einzelne Staat in der Behandlung seiner nationalen Minderheiten nicht unbeschränkt, sondern an gewisse internationale Verpflichtungen gebunden ist, deren Erfüllung der Kontrolle internationaler Instanzen unterstellt ist. Auch die Tatsache, daß die bestehenden zweiseitigen Staatsverträge über den gegenseitigen Minderheitenschutz von dem polnischen Schritt nicht betroffen werden, ändert nichts an der Tragweite. Denn die zweiseitigen Staatsverträge bringen die außerordentliche Gefahr mit sich, daß „die Erhaltung der Volksrumsrechte der Minderheiten abhängig gemacht wird von den jeweiligen außenpolitischen Beziehungen der Staaten". Hiergegen hatte sich auch der 10. Europäische Nationalitätenkongreß, der kurz vorher in Genf tagte, gewandt und erklärt, „daß die nationalkulturellen Lebensrechte eines jeden Volkstums heilige und absolute Rechte sind und nie zum Gegenstand außenpolitischer Berechnungen gemacht werden dürfen". Zu einer akuten Gefahr würde die Auflösung des internationalen Minderheitenrechtes in zweiseitige Minderheitenschutzverträge für diejenigen Minderheitsgruppen werden, die — wie etwa die Juden — nicht in der Lage sind, auf dem Umwege über einen Staat gleicher Nationalität dort eine Sicherung ihrer Rechte zu erreichen, wo sie in der Minderheit sind; denn sie sind überall eine Minderheit Der Nationalitätenkongreß, der unter starkem Einfluß der deutschen Minderheitenführer steht — die Führer der jüdischen Minderheiten hatten sich bis zu ihrem vorübergehenden Ausscheiden im Jahre 1933 ebenfalls mit anerkannter Energie für die Ziele der Nationalitätenbewegung eingesetzt —, ist daher „jedem auf ihre (der bestehenden Rechtsbestimmungen) Abschwächung oder gar Vernichtung abzielenden Versuch mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten" , nachdem er zuvor verlangt hatte, daß das geltende Recht zugleich mit seiner Verallgemeinerung, die sich im übrigen auf Europa zu beschränken hätte, eine wesentliche Verbesserung erfahren müsse. 207