Mannheim
Compact Memory

Der Morgen · 1935-08-01 · Heft 5 (August 1935) · p. 205

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
11 (1935-1936)
Issue
Heft 5 (August 1935)
Article
Der Stand des Minderheitenrechtes
Date
1935-08-01
Page
205 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2895450-2895539-2895545-2905198--08147-2905244
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der Stand des Minderheitenrechtes rates soll das Recht haben, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung der Bestimmungen über den Minderheitenschutz zu lenken. Der Rat soll befugt sein, diejenigen Weisungen zu geben, die unter den gegebenen Umständen geeignet und wirksam erscheinen. Streitigkeiten über Rechts- und Tatfragen, die die Bestimmungen über den Minderheitenschutz betreffen, werden nach den allgemeinen Regeln vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag entschieden. Grundsätzlich wird also das Verfahren durch ein Mitglied des Völkerbundrates in Gang gesetzt. Nach einer Entscheidung des Rates bedeutet dies jedoch nicht, daß das Beschwerderecht anderen Mitgliedern des Völkerbundes, die nicht im Rat vertreten sind, oder den Minderheiten selbst versagt ist. Jedoch begründet eine Information von dieser Seite für den Rat keine Verpflichtung, sich der Sache anzunehmen. Die Beschwerden werden zunächst durch das Generalsekretariat einer Prüfung auf ihre Zulässigkeit unterzogen. Genügen sie den Anforderungen, so werden sie den beteiligten Regierungen zur Stellungnahme übermittelt. Die Äußerungen der Regierungen werden dann zusammen mit den Beschwerden den Ratsmitgliedern zur Information vorgelegt. Sodann treten die Minderheitenausschüsse, die aus den Ratsvorsitzenden und zwei anderen Ratsmitgliedern bestehen, in Wirksamkeit. Ihre Aufgabe ist die Prüfung des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes. Kommt der Ausschuß zu dem Ergebnis, daß die Beschwerde unbegründet ist, so legt er sie nicht dem Rat vor, sondern verständigt lediglich die übrigen Ratsmitglieder und die beteiligten Regierungen von dem negativen Ergebnis der Prüfung. Die Beschwerdeführer werden nicht benachrichtigt. Wenn jedoch der Ausschuß eine Verletzung oder die Gefahr der Verletzung einer Schutzvorschrift feststellt, kommt die Beschwerde vor den Rat. Parteien sind der Rat und die beteiligte Regierung. Die Regierungen, die die Beschwerde vorgebracht oder ihr widersprochen haben, werden zu den Ratssitzungen hinzugezogen, nicht jedoch die beschwerdeführenden Minderheiten. Falls Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Ratsmitglied und einer zum Minderheitenschutz verpflichteten Regierung entstehen, muß die Sache dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung oder Meinungsäußerung übertragen werden. Die Beschlüsse des Rates erfolgen einstimmig. Es würde hier zu weit führen, den einzelnen Fällen, die vor den Völkerbund gebracht wurden, nachzugehen. Nur soviel sei gesagt, daß bis zum Jahre 1933 über 700 Petitionen von den Minderheitsausschüssen geprüft und davon etwa die Hälfte als unzulässig erklärt wurde. Von den übrigen Fällen sind bis September 1933 17 Angelegenheiten, in denen teilweise eine größere Anzahl von einzelnen Beschwerden eingegangen waren, bis zur Beratung vor den Völkerbundsrat gelangt. Darunter befinden sich eine Reihe 205

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.