Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 11 (1935-1936)
- Issue
- Heft 5 (August 1935)
- Article
- Der Stand des Minderheitenrechtes
- Date
- 1935-08-01
- Page
- 204 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Rudolf Levy lichkeit öffentlicher und privater Religionsausübung gewährleistet. In den Verträgen mit Polen und Griechenland wird den Juden ausdrücklich die Sabbatruhe garantiert. Sie brauchen am Sabbat nicht vor Gericht zu erscheinen oder Rechtshandlungen vorzunehmen. Es sollen auch keine Wahlen am Sabbat stattfinden. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf den Heeresdienst. Ferner genießen alle Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, Sprache oder Religion Gleichheit vor dem Gesetz, gleiche bürgerliche und politische Rechte und Freiheit des Sprachgebrauches im privaten und Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Presse, in Veröffentlichungen und in öffentlichen Versammlungen. Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache sollen den sprachlichen Minderheiten angemessene Erleichterungen im Sprachgebrauch vor Gericht geboten werden. Staatsangehörige, die einer Minderheit angehören, sollen rechtlich und faktisch dieselbe Behandlung und dieselben Garantien genießen wie die anderen Staatsangehörigen. Insbesondere haben die Angehörigen der Minderheiten das Recht, auf ihre eigenen Kosten religiöse, soziale und Wohltätigkeitseinrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen und ihre Sprache dort frei zu gebrauchen. Demnach können die Minderheiten Privatschulen errichten, aber eine öffentliche Anerkennung dieser Schulen oder deren Gleichstellung mit öffentlichen ist darin noch nicht ausgesprochen. Was das öffentliche Unterrichtswesen anbelangt, so sollen den sprachlichen Minderheiten dort, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl wohnt, angemessene Erleichterungen gewährt werden, um sicherzustellen, daß den Kindern dieser Minderheiten der Unterricht in den Volksschulen in der eigenen Sprache erteilt wird. Den Minderheiten soll dort, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl wohnt, ein billiger Anteil an den Mitteln der öffentlichen Budgets zu Erziehungs-, Religions- oder Wohltätigkeitszwecken zugesichert werden. In dem Vertrag mit Polen wird bestimmt, daß die örtlichen Schulausschüsse, die von den jüdischen Gemeinden eingesetzt werden, unter der allgemeinen Aufsicht des Staates die Verteilung des entsprechenden Anteils der jüdischen Schulen an diesen öffentlichen Haushaltsmitteln sowie die Einrichtung und Leitung dieser Schulen sicherstellen sollen. Alle diese Vorschriften sollen als Grundgesetze, als „lois fondamentales", anerkennt werden. Kein Gesetz, keine Verordnung, keine Amtshandlung darf ihnen widersprechen oder vorgehen. Sie werden ferner zu Verpflichtungen von internationalem Interesse erklärt und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt. Sie können ohne die Zustimmung der Mehrheit des Völkerbundsrates nicht abgeändert werden. Dagegen verpflichten sich die im Rat vertretenen Mächte, sich keiner Abänderung zu widersetzen, die von der Mehrheit des Rates angenommen ist. Jedes Mitglied des Völkerbunds- 204