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Der Morgen · 1934-03-01 · Heft 9 (März 1934) · p. 490

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 9 (März 1934)
Article
Zum Inhalt und Wesen des völkischen Staatsgedankens
Date
1934-03-01
Page
490 (sequence 3)
Language
German
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Kurt Wille und real abgegrenzte Menschengruppen vorausgesetzt werden. Diese Wandlung vom naturwissenschaftlichen Rassebegriff zum rassevölkischen Gedanken, die übrigens neuestens rückwirkend auch das naturwissenschaftliche Denken bemerkenswert beeinflußt1), geht zurück auf Lehren vom Volk und vom Volksgeist, die seit der Romantik in Deutschland lebendig waren und die durch die besonderen Auseinandersetzungen um die Judenfrage entscheidend umgestaltet wurden. Das Wesen des Volkes war in der romantischen Philosophie und in der historischen Rechtsschule Savignys begriffen worden als überzeitliche geistige Gemeinschaft: ein Naturganzes, zusammengehalten durch einen gemeinsamen Volksgeist, der alle Volksangehörigen, gegenwärtig lebende, vergangene und zukünftige, durchdringt. Diese Volksauffassung nimmt das Volk nicht als bloße Abstraktion gleichzeitig zusammenlebender und organisatorisch verbundener Individuen, sondern sie will es als wirkliche, überindividuelle und überzeitliche Gemeinschaft verstehen. Sie ist in der Folgezeit lebendig geblieben, in bewußtem Gegensatz zur Naturrechtslehre vom Gesellschaftsvertrag und später zur formalistischen Staatsrechtslehre im Bismarckreich und zur spätliberalen politischen Theorie; sie hat über die Lehren Otto Gierkes die Gedanken von Hugo Preuß beeinflußt und hat vor allem durch diesen schließlich Eingang in das Recht der Weimarer Verfassung gefunden. Freilich verband sich in der Weimarer Verfassung der Gedanke des in geistiger Einheit überzeitlich verbundenen Volkes mit anderen Volksvorstellungen, denen es auf die politische Organisation der gegenwärtigen Volksangehörigen oder aber auf die politischen Interessen der breiten Massen ankam. Demgemäß schwankte die Staatsrechtswissenschaft der Nachkriegszeit bei der Auslegung der vom deutschen Volk handelnden Verfassungssätze zwischen den verschiedenen Volksanschauungen, und in der politischen Praxis griffen Regierungen und Parteien jeweils einseitig auf die ihnen passende Lehre zurück. Dabei war es natürlich, daß die Rechte im Kampf gegen die demokratischen Formen der Staatswillensbildung und gegen die vom Marxismus verfochtenen politischen Interessen die innere Gemeinschaft des Volkes betonte, die jenseits der gegenwärtig lebenden Individuen, ihrer Organisation und ihrer Interessen liegt. Solange diese innere Gemeinschaft als Gemeinschaft des Geistes, als Teilhaben aller am überindividuellen und überzeit- *) Vgl. Fischer, „Der Begriff d<s völkischen Staates, biologisch betrachtet". 490

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