Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 7 (Januar 1934)
- Article
- Autorität
- Date
- 1934-01-01
- Page
- 413 (sequence 4)
- Language
- German
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Autorität Aber auch das Religiöse selbst kann nicht ohne weiteres zur Begründung des Gesetzes herangeholt werden, wenn dieses Religiöse sich nicht mit einem anderen Inhalt als dem gewohnten erfüllt. So wie es uns in den letzten 100 Jahren entgegentritt, ist das Religiöse etwas, was zum Leben zugesetzt wird, eine Färbung, eine Tönung, eine Qualität. Die spezifischen Ausdrücke der feierlichen religiösen Sprache, Worte wie Weihe und Erbauung, vermitteln uns eine Anschauung vom Religiösen, zu der wir uns nicht mehr zurückfinden. Bei der Verbindung mit einer solchermaßen ästhetisierten Religion mußte das Gesetz noch die letzten Merkmale verlieren, die es überhaupt als Gesetz kenntlich machen: seinen überpersönlichen Charakter und seinen unmittelbaren Bezug zum Leben, das lärmend und ungehemmt an den Synagogen ebenso vorüberbraustc wie an den Portalen der Kirche. Mit der ethischen Begrenzung des Gesetzes und mit seiner ästhetischen Verdünnung wurde eine Entwicklung abgeschlossen, die das Gesetz wie die Religion überhaupt immer mehr in eine Abseitsstellung wegdrängte. So werden wir auf die Verwandlung des Lebens selbst zurückgewiesen, auf eine Verwandlung des Lebenssinns und der Lebensformen; und wir möchten Sinn und Richtung dieser Verwandlung folgendermaßen formulieren: damit das Religiöse zur Bestimmung des Gesetzes werde, muß das Gesetz zur Bestimmung des Lebens werden. Aber auch damit stehen wir immer noch vor der Hauptfrage: ist die Anerkennung des Gesetzes verträglich mit der Einräumung der Gewissensfreiheit und einer unbegrenzten Kritik? Ist seine Aneignung möglich für ein Geschlecht, das durch die Schule dieser Kritik hindurchgegangen ist? Können wir ein Jahrhundert der freien Forschung in uns auslöschen? Sollen wir gehorchen, ohne zu erkennen und zu wählen? An dieser Stelle werden wir wohl die Erfahrung und Erkenntnisse der jungen Generation einzusetzen haben. Sie sprechen dafür, daß auch Gewissensfreiheit und Kritik nicht an einem beliebigen Standort betätigt werden können. Auch Recht und Gesetz, Wahl und Entscheidung gehen nicht in einem beliebigen Raum vor sich. Wir werden allemal zurückverwiesen an unseren Standort Unser Standort ist das Volk, das durch Recht und Gesetz seine eigene Bestimmung erfährt und verwirklicht. Damit das Recht erneuert werde, muß sich also das Volk neu konstituieren; und in dem Volk der Einzelne, der die Bestimmung des Ganzen mitträgt. Es gibt aber einen Ort, an dem der ganze Mensch verlangt wird, der Einsatz des ganzen Menschen erfordert wird, sein Gewissen und seine Kritik herausgefordert werden, wo es ihm nimmermehr gestattet ist, die Dinge treiben zu lassen — in dem Kampf um das Recht. 413