Mannheim
Compact Memory

Der Morgen · 1933-11-01 · Heft 5 (November 1933) · p. 289

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 5 (November 1933)
Article
Vom totalen Staat
Date
1933-11-01
Page
289 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2895450-2895515-2895521-2903283--06604-2903317
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Vom totalen Staat begriff erklären und aus dem seit 1919 geltenden deutschen Verfassungsrecht ableiten wollen9). Aber Schmitt will sie, wie alles Verfassungsrecht, auslegen nach den Erfordernissen der konkreten politischen Situation; diese habe sich in Deutschland seitWeimar dahin gestaltet, daß der Föderalism us, der parlamentarische und liberale Pluralismus der Parteienund politischen Organisationen, endlich die Polykratie derautonom gewordenen TrägerderöffentlichenWirtschaftdie Einheit des Staates auseinanderzureißen drohten und die Wendung zum äußerlich und innerlich totalen Staat unabweisbar machten, um die Auflösung des Staates zu verhindern. Diese bestechend gehandhabte Auslegungsweise, die politische Erscheinungen als Rechtseinrichtungen erklären will, widerspricht jedoch dem Wesen des Verfassungsrechts. Zwar erwächst, wie alles Recht aus dem Leben, so das Staatsrecht aus der Politik; aber einmal in Geltung, führt es neben der Politik ein Eigendasein eben als Recht, als normative, in sich sinnvolle Ordnung, an deren Maßstab die Politik zu messen ist. Nur in engen Grenzen ist eine Wandlung des Verfassungsrechts infolge der Wandlung der politischen Aufgaben möglich10); die jeweilige politische Situation schlechthin zum Maßstab des Verfassungsrechts zu machen, bedeutet die Gleichsetzung von Politik und Verfassungsrecht, bedeutet damit das Ende jedes Verfassungsrechts als Recht. Die Bewegung zum totalen Staat ist also nicht als Inhalt der vorgegebenen Rechtsordnung, sondern als Forderung der Politik zu begreifen. Als solche darf sie freilich nicht aus einem in sich geschlossenen, Allgemeingültigkeit beanspruchenden System des Gesellschaftsganzen hergeleitet werden. Wenn man den Grundlagen des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens schlechthin nachgeht, so kann man nur zu den Kategorien gelangen, nach denen Staat und Gesellschaft in jeder ihrer vielfachen Gestaltungsformen zu begreifen sind; man kann aber nicht die Prinzipien einer ganz bestimmten besonderen Gestaltungsform allgemeingültig ermitteln. An der innerlich widerspruchsvollen Verabsolutierung solcher politischen Prinzipien zu kategorialen Begriffen scheitert die Geschichtskonstruktion Spenglers, dem die staatliche Organisation der Gesellschaft, die Regierung des Staats über den Handel als Erfüllung eines Kulturideals auf einer bestimmten Entwicklungsstufe erscheint Er muß die Geschichte von Völkern und Kulturen kühn aber willkürlich zurechtbiegen, damit sie in sein Schema einer faustischen Kultur paßt, die in der Auseinandersetzung zwischen spanischem 9) Carl Schmitt, „Der Hüter der Verfassung", Vorwort u. Abschn. II. w,m 10) Näher Smend» „Verfassung und Verfassungsrecht". III. Teil, 1; wuk, „Die Staatsformbestimmung der Weimarer Rckhsverfassung". 289

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.