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Der Morgen · 1933-11-01 · Heft 5 (November 1933) · p. 285

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 5 (November 1933)
Article
Vom totalen Staat
Date
1933-11-01
Page
285 (sequence 2)
Language
German
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Vom totalen Staat einigen soll, die sich somit nicht nur die Selbständigkeit der Individuen, sondern auch das Leben aller sonstigen gesellschaftlichen Verbände ein- und unterordnet und alles gesellschaftliche Leben in ihrem Umkreis total umfaßt. Wird der Staat als solche Gemeinschaft gedacht, so erscheint er als totaler, das Ganze des gesellschaftlichen und geistigen Lebens unbegrenzt erfassender Staat. Diese Totalität des Staates ist der bewußte Gegensatz zu jeder Beschränkung des Staates auf ein Teilgebiet menschlichen Daseins, wie sie der Liberale Humboldt klassisch formuliert hat1)- Soll der Staat die Gesamtheit des gesellschaftlichen Lebens erfassen, so ist dies auf zweierlei Weise denkbar: er kann in das Ganze des gesellschaftlichen Lebens derart einbezogen werden, daß gesellschaftliches und staatliches Sein zusammenfallen; oder er kann aus dem übrigen gesellschaftlichen Leben herausgehoben und diesem so übergeordnet werden, daß er es in seiner Totalität beherrschend ergreift. Dort sind Staat und Gesellschaft wesensmäßig eins; hier wird der Staat von der außerstaatlichen Gesellschaft dem Wesen nach geschieden, wird aber alles gesellschaftliche Dasein vom Staate herrschaftlich erfaßt. Beide Forderungen liegen im Kampf gegen die als" bestehend vorausgesetzte Scheidung von Staat und außerstaatlicher Gesellschaft; aber sie greifen beide jene Scheidung von Staat und Gesellschaft von den entgegengesetzten Seiten her an. Die erste geht auf Vergesellschaftung des Staates, die zweite auf Staatsunterworfenheit der Gesellschaft. Die Scheidung von Staat und Gesellschaft — gleichgültig, wie dabei die Gesellschaft näher bestimmt wird — ist mit der Beschränkung des Staates auf ein bloßes Teilgebiet menschlichen Daseins notwendig gegeben. Auch individuelle Lebensbereiche können staatlicher Einwirkung nur dann entzogen werden, wenn außerstaatliche Vergesellschaftung von Individuen möglich ist. Außerhalb aller Gesellschaft ist auch individuelles Dasein undenkbar, und antiindividualistische Denker2) machen sich ihre Aufgabe zu leicht, wenn sie im Individualismus nur einen selbst geschaffenen Gegner bekämpfen, der das Individuum rein atomistisch begreife und Gesellschaft nur verstehe als Summe dieser schon vor aller Vergesellschaftung bestehenden Individuen. Gerade die liberale Forderung individueller Freiheit vom Staat durch Einschränkung des Staates ist zugleich Forderung nach inhaltlicher Abgrenzung staatlichen Lebens von außerstaatlichem gesellschaftlichem Leben gewesen; Meinungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit sind Freiheiten gesellschaftlichen Wirkens *) Humboldt, „Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen". 8) Statt aller: Spann, „Der wahre Staat", 1. Teil 1. Abschnitt; MoeUer van den Bruck, „Das Dritte Reich", Kap. „Liberal". 285

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