Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1933)
- Article
- Palästinische und alexandrinische Schriftforschung
- Date
- 1933-06-01
- Page
- 130 (sequence 9)
- Language
- German
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I. Heinemann selbst gezogenen Schranken des Gesetzes. Darlehen, so bestimmt die Thora, verfallen im siebenten Jahre, dem sogenannten Erlaßjahr. Muß diese Bestimmung nicht dazu führen, daß der bedürftige Bauer im sechsten Jahr, wenn er Geld für sein Saatgetreide braucht, bei seinem jüdischen Bruder verschlossene Türen findet, also dem römischen Blutsauger in die Hände fällt? Daher sucht und findet ein Ilillel die Möglichkeit, das Gesetz so zu deuten, daß sein Buchstabe zwar nicht aufgehoben, aber die Rückzahlbarkeit des Darlehens im Interesse des Schuldners ermöglicht wird. Allein wie beim Gebote der Elternehrung, fügen die Rabbinen auch bei den Gesetzen über das Rcchtsleben zahlreiche Einzelbestimmungen hinzu; auch diese erweisen sich als lebendige Weiterführung der in der Thora wirksamen Ordnungskräfte; wenn z. B. die Propheten das traurige Schicksal der Witwe beklagen, so suchen die Rabbinen durch die Einrichtung der Eheverschreibung und durcherbrechtliche Bestimmungen die hinlerbliebene Frau nach Möglichkeit sicherzustellen und räumen auch der Tochter einen erheblichen Anspruch als Glüubigerin der Erbmasse ein. Das gleiche wiederholt sich bei den Ritualgesetzen. Auch hier weiß Philon eingehend zu begründen, was für seine Zeitgenossen in Palästina kaum der Begründung bedarf: er rechtfertigt die Heiligkeit des Sabbat mit Hilfe der Pythagoreischen Lehre von der Siebenzahl und bringt die Bestimmungen über die Sabbatruhe, zumal der Sklaven, und die Schlichtheit der jüdischen Feste, ja. sogar die Vorschrift der ungesäuerten Brote zu den revolutionären Ideen griechischer Sozialreformer in Beziehung. Auch hier beschäftigt ihn also nur der Sinn der biblischen Vorschriften, nicht ihre Anwendung und ihre Weilerbildung. Dagegen fragen die Rabbinen auch hier wieder zunächst nach jenen selbstgezogenen Schranken des Gesetzes. Müssen wir den Sabbat immer halten — auch dann also, wenn der Feind uns angreift oder etwa eine Feuersbrunst Menschenleben bedroht? Wiederum gibt die Exegese die Antwort: es heißt „die Gesetze, die der Mensch halte, daß er durch sie lebe"; die Thora achtet also das Gut des Lebens, und ich darf und soll zur Erhaltung eines Menschenlebens ihre Gebote dann übertreten, wenn nicht die Verleugnung meines Menschentums, wie bei Mord und schweren Sittlichkeitsverbrechen, oder die grundsätzliche Verleugnung meines Judentums von mir gefordert wird. Auch hier ist deutlich zu erkennen, daß sich die Auslegung durchaus nicht zwangsläufig, wie bei der philologischen Interpretation, aus dem Texte ergibt, sondern nur dadurch gewonnen wird, daß der Ausleger das einzelne Gebot aus der Gesamtanschauung der Religion versteht, die er aus der Bibel gewonnen hat. Innerhalb dieser Grenzen 130