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Der Morgen · 1933-06-01 · Heft 2 (Juni 1933) · p. 117

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 2 (Juni 1933)
Article
Der Priester in der katholischen Kirche
Date
1933-06-01
Page
117 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Johannes Pinsk: Der Priester in der katholischen Kirche so ist es doch nicht das Menschlich-Persönliche in dem Pfarrer, an das er gev bunden ist, sondern er ist in seinem Pfarrer an den Sponsus Christus gebunden. Unabhängig von den menschlichen Unzulänglichkeiten, von der geistigen Dürftigkeit und anderen persönlichen Mängeln gibt der Pfarrer im Vollzug der Sakramente und in der Feier der Messe das objektive Gotlesleben, wie es in Christus erschienen ist, seiner Gemeinde. So kommt es, daß die Predigt in der katholischen Kirche nicht die letzte, entscheidende Bedeutung hat Der Katholik ist durch kein Kirchengebot verpflichtet, sich die Predigt seines Pfarrers anzuhören, wohl aber, der Meßfeier beizuwohnen und die Sakramente zu empfangen. In dem Glauben an diese objektive Wirksamkeit Christi im Priester werden in beglückender Weise für den Katholiken die Schranken überwunden, die menschliche Beschränktheit und Unzulänglichkeit im Priester bilden. Daß über dieses Objektive hinaus eine wahrhaft große und heilige Prieslerpersönliclikeit überaus reichen Segen bringen kann, versteht sich von selbst. Wie die Gemeinde an den Pfarrer gebunden ist, so auch der Pfarrer an die Gemeinde und der Bischof an seine Diözese. In den ältesten kirchlichen Zeilen war es so, daß jeder Priester unmittelbar für ein bestimmtes vakantes Kirchenamt geweiht wurde. Seine Weihe schon bedeutete die Hinordnung auf eine bestimmte Diözese oder Kirche. Im Laufe der Jahrhunderte ist auch hier eine Entwicklung eingetreten, insofern nicht alle Priester unmittelbar nach der Weihe selbständig eine Kirche und Pfarrei verwalten, sondern zunächst als Hilfspricsler (Kapläne, Vikare, Kooperatoren) einem Pfarrer zur Verfügung gestellt werden. Bei der Bischofswcihe ist die alte Praxis auch heute noch die vorherrschende. Ein Bischof wird im allgemeinen nur dann geweiht, wenn ein bischöflischcs Amt vakant ist. Bischof und Pfarrer .sind ihrer Gemeinde, der Diözese beziehungsweise der Pfarrei „angetraut" zu einem lebenslänglichen Bunde. Beide, können nicht ohne weiteres von ihrem Amte entfernt werden. Beim Bischof ist, weil in ihm das Bräutigamsein Christi in vollendetster Form gestaltet ist, das Scheiden von seiner Diözese und die übernähme einer anderen ausdrücklich an eine Dispens des Papstes gebunden. So zeigt sich in dem grundsätzlichen Festhalten des kirchlichen Rechtsbuches an der Unabsetzbarkeit des Pfarrers und des Bischofs der Gedanke an das Connubium Christi, das im Verhältnis von Bischof und Diözese, Pfarrer und Pfarrei sinnbildlich gestaltet ist Auch ein anderer Zug des gellenden Rechts scheint diese Auffassung zu bezeugen. Wie der Sohn Gottes nicht von der Menschheit erwählt wurde, son- 117

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