Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1933)
- Article
- Der Priester in der katholischen Kirche
- Date
- 1933-06-01
- Page
- 116 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2895450-2895515-2895518-2902996--06383-2903044- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Stellung des Geistlichen in de* Gemeinde seiner Pfarrei nichts gegen den Glauben und die Sitte, besonders nicht in öffentlichen oder privaten Schulen verbreitet wird, und er soll Einrichtungen der Caritas, Institute zur Förderung des Glaubens und der Frömmigkeit pflegen oder gründen" (Can. 469). Es gehört mit zur Sichtbarkeit der Kirche, daß die Gemeinschaft, die einem Bischof oder einem Priester zugeordnet ist, nicht etwa durch eine innere Anhänglichkeit an die Person des Priesters oder eine geistige Wahlverwandt-» schaft mit ihr begründet und geformt wird, sondern daß ein objektives Prinzip diese Zugehörigkeit regelt. Dieses Prinzip ist ein räumliches. Die katholische^ Kirche, die den Weltcnkrcis umspannt, ist räumlich aufgeteilt in Diözesen (Bistümer), die ihrerseits wieder in Pfarreien gegliedert sind. Der Wohnsitz des einzelnen Katholiken besiiniml die Zugehörigkeit zu der Pfarrei und damit auch die Zuordnung zu dem Pfarrer, entsprechend auch zum Bistum und zum Bischof. Zwar ist in der modernen Zeit auch in der katholischen Kirche eine gewisse religiöse Freizügigkeit eingetreten, die den einzelnen nicht mehr so unbedingt für sein religiöses Leben an die Pfarrkirche und den Pfarrer bindet, wie es beispielsweise noch im Mittelaller der Fall war, wo jeder religiöse Akt des gläubigen Christen normaler- und legitimerweise nur in der Pfarrkirche oder Bischofskirche vollzogen werden konnte. Doch kennt auch heule noch das katholische Kirchenrecht eine Reihe von religiösen Akten, für die der Gläubige auf seinen Pfarrer angewiesen ist. Sie sind im einzelnen im Can. 4C2 zusammengestellt. Die wesentlichsten von ihnen sind die feierliche Spendung der Taufe, die Spendung der heiligen Sakramente an die Sterbenden, die Spendung des Sakramentes der Ehe, das feierliche Begräbnis und die Einsegnung der Häuser an bestimmten kirchlichen Tagen. Darüber hinaus bemerkt — auch im Zeitalter der religiösen Freizügigkeit! — der Can. 4G7 noch, daß die Gläubigen „ermahnt werden sollen, häufig, soweit es sich einrichten läßt (ubi commode ficri posse) ihre Pfarrkirche zu besuchen und dort dem Gottesdienst beizuwohnen und das Wort Gottes anzuhören" (§ 2). Diese mit dem Wohnsitz gegebene Bindung des einzelnen Gläubigen an seinen Pfarrer entspricht dem innersten Wesen der katholischen Pfarrei insofern, als diese Pfarrei ja nicht primär die subjektive psychologische Erbauung und Tröstung des einzelnen bezweckt, sondern vielmehr die objektive Gestaltung des Christuslebens in einer Gemeinschaft; denn gerade durch diese Gestaltung in der Gemeinschaft wird die Pfarrei zum Abbild der Kirche. So sehr es also auch scheint, als ob der Katholik an den einen Pfarrer gebunden ist. 116