Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1933)
- Article
- Das Ewige und das Zeitliche im Wirken des Rabbiners
- Date
- 1933-06-01
- Page
- 100 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2895450-2895515-2895518-2902994--06365-2903028- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Stellung des Geistlichen in der Gemeinde ihrer Vorsorge für rituelle Lebenshaltung, ihren Einrichtungen für Eheschließung und Scheidung, für Bestattung und Trauer, für Arme, Kranke und Fremde, für Lehre und Unterricht stillschweigend das Ideal der jüdischen Lehre als das ewige Soll des Daseins an. Der Garant für die Idealität, für den Normcharakter der gemeindlichen Gestallung ist derRabbiner. Er trägt im Rahmen seiner Einflußmöglichkeiten für das religiöse Ganze die Verantwortung. Er hat das Recht und die Pflicht, dem Einzelnen wie der Gesamtheit immer wieder die Forderung des Gesetzes als Spiegel vorzuhalten, ihnen den objektiven Maßstab der überlieferten Lehre zur Beurteilung ihres Tuns und Lassens vor die Seele zu stellen. In ihm hat das Soll der Gemeinde seine aufrüttelnde, mahnende und warnende Stimme. Er ist die ewige Unruhe an ihrer Lebensuhr, die die. stets revolutionierende Macht des Guten gegen alle Selbstzufriedenheit und Geistesträgheit zur Gellung bringt. Der Rabbiner ist daher das personifizierte Gewissen der Gemeinde. Er ist das stille Gewissen Aller durch seine eigne Lebensführung, durch das ruhige Vorbild seiner Person und seines Hauses. Das hat seine Gemeinde von ihm zu fordern, daß in ihm kein Widerspruch" zwischen Ideal und Wirklichkeit, zwischen Sein und Sollen ist, daß in seinem Beispiel jeder die Regel für das eigne Leben ablesen kann. Er ist das sprechende Gewissen Aller, indem er durch Küadung der Lehre ihren überzeitlichen Sinn und Wertgehalt, ihre Überlegenheit über alle im Augenblick verhafteten und aus Augenblicksinteressen geborenen Zweckgestallungen und Schöpfungen darlegt und die konkrete Entscheidung des Gesetzes als unerbittliche Gewissensforderung ausspricht In der überlieferten Lehre findet seine Wirksamkeit aber auch ihre gegebenen Grenzen. Er hat keinen Gedanken auszusprechen, den er nicht aus den von ganz Israel anerkannten Quellenschriften belegen kann, keine Forderung zu erheben, die nicht objektiv in der Ilalacha begründet ist Dazu muß er selbstverständlich umfassender Kenner und Forscher der Lehre sein, der sicher und zuverlässig ihre Methodik handhabt. Nur wenn seine Deutung unangreifbar, seine Auslegung wohlbegründet, in sich als wahr bezeugt ist, hat er Anspruch, gehört zu werden. Er ist nicht kraft seines Amts Autorität, sondern kraft seiner Autorität zu seinem Amt befugt. Er ist ein Mann aus dem Volke, nichts anders wie alle anderen, nur überlegen durch die Kraft seines Wissens und seiner Persönlichkeit, die durch ihre Keuschheit und Selbstlosigkeit Gewähr bietet, daß er die Lehre sachlich, niemand zu Heb und niemand zu leid handhaben wird. 100