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Der Morgen · 1933-04-01 · Heft 1 (April 1933) · p. 73

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 1 (April 1933)
Article
Freiheit und Freiheiten
Date
1933-04-01
Page
73 (sequence 5)
Language
German
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Freiheit und Freiheiten die Freiheit hinaus, und das System der bürgerlichen Freiheit, der Liberalismus, geht in dem Demokratismus auf¬ Wenn der Staat kein Recht haben soll, einen religiösen Glauben aufzuzwingen, so kann er auch nicht in das wirtschaftliche Gewissen sich einmischen, aber diese Freiheit vom Staate bedarf der Anerkennung. Dean solange der Staat unabhängig vom Individuum seinen Unterhalt hat, besitzt das Recht keine Bestätigung. Das Individuum muß um seines Schutzes willen sich den Staat aneignen. Die ganze- Aufklärung hat auf das mit Vernunft ausgerüstete Individuum gehofft und die rationale Ordnung von dem Monarchen erwartet. Die Generalstände und Parlamente hatten sich reaktionärer als die Monarchie gezeigt. Aber die Willkür der Besteuerung durch einen verschwenderischen Hof verlangle eine Garantie. An Stelle der formellen Erklärungen einer abstrakten Freiheit wird nach der politischen Freiheit gefragt. Sie wird von Montesquieu als Ruhe des Gemüts bezeichnet, die jedermann zuteil wird, wenn er von seiner eigenen Sicherheil überzeugt ist. In den Republiken zahlt der Bürger mehr, weil er glaubt, für sich selbst zu zahlen. Die Fähigkeit, die den Menschen zugesprochen wird, ist als das wohlverstandene Selbstinteresse die Kontrolle der Besteuerung. Das Land wird nach dem Maße seiner Freiheit bebaut, und so handelt es sich darum, durch Gesetze die Freiheit der Arbeit und des Einkommens zu schützen. Die ganze Masse der politischen Garantien, die auf den Schutz und die Verteidigung der individuellen Rechte gerichtet sind, zerfallen in absolute oder Naturrechle und relative oder soziale Rechte. Um der sozialen Rechte willen wird nicht mehr England wie hei Montesquieu zum Vorbild, vor allem seitdem das als unverletzbares Recht erklärte Grundeigentum durch Einhegung angegriffen wird und die U -bhängigkeit vom Staate als aristokratische Selbstverwaltung erkannt ist D:e neuen Lehren beziehen sich auf Hellas und Rom, um an Stelle der Verträge zwischen Fürst und SLf_:den oder Zugeständnissen eines Monarchen eine Art Selbstverfassung und Selbstregierung zu setzen. Konstituierende Gewalt und Souveränität des Volkes haben an sich mit dem „Garanlismus" nichts zu tun. Die Unteilbarkeit sieht im Widerspruch zur Trennung der Gewallen und des Systems der Gegenkräfte, die Regierenden als Funktionäre und die Unmöglichkeit einer Vertretung lassen keinen Vorrang des Parlaments zu. Gänzlich und bedingungslos ist der Bürger einer Kollektivrnacht überantwortet. Der neue Souverän Volk zwingt eine Staatsreligion auf, deren Glaubensartikel als Gefühle der Gesellschaftlichkeit behandelt werden. Das Individuum veräußert mit dem Ge;cII;chaftsverlrag seine staatsbürgerliche Person, der Souverän entscheidet, da der allgemeine Wille nie fehlen kann, über die öffentliche Nützlichkeit der Enteignung, jede Selbsttätigkeit und Verein igungsfreiheit wird unterdrückt. In der Dialektik von Ideal und Wirklichkeit, Abstraktion und konkreter Gestalt wie zwischen werdendem und bestehendem Staat ist mit Rousseau die Idee des individuellen Rechts gegen den Staat und des Widerstandsrechts gegen die Unterdrückung zugunsten einer neuen Allmacht ausgeschlossen. Liberalismus und Demokratie sind Antithesen. Während in England aus dem aristokratischen ein demokratischer Libe- 73

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