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Der Morgen · 1933-04-01 · Heft 1 (April 1933) · p. 71

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 1 (April 1933)
Article
Freiheit und Freiheiten
Date
1933-04-01
Page
71 (sequence 3)
Language
German
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Freiheit und Freiheilen schaftler, die mit einem Kanon von Gesetzen eine Freilassung der Wirtschaft erstreben. Das Naturrecht erscheint als eine Art rechtlicher Protestantismus. Unmittelbar, wie Gott so dem Staate gegenüber, erscheint das Individuum von der "Vernunft ermächtigt, die Geschichte,d.h. die Ordnung der Stände, Vorrechte und Vertretung zu verändern. — II. Im Mittelalter wurzelt die politische Freiheit im Eigentum. Das Verhältnis zwischen Freien und Unfreien ist durch die Landnahme und Lchensvergebung bestimmt und das Vorrecht durch den Rechts- und Grenzschulz gerechtfertigt. Mit der Verallgemeinerung der Vorrechte in den Freiheiten der Gemeinden, Gilden und Zünfte ergibt sich der ständische Aufbau der Gesellschaft. Aber die Grundverschiedcnheit zwischen englischem und französischem Adel (und Bürgertum) hat die Auffassung von politischer Freiheit bestimmt. Man kann die Freiheiten und die Freiheil als den Unterschied englischer und französischer Rech tsauffassung bezeichnen. Die Freiheiten, das sind die Vorrechte, die den Stolz des englischen Adels und Bürgers ausmachen, dagegen ist die Freiheit das abstrakte Prinzip eines Menschenrechts. Der Absolutismus wie die Revolution in Frankreich haben in den Freiheilen Überbleibsel des Feudalismus gesehen. Die Entrechtung der Stände und Korporationen durch die Nivcllierung allerUntertanea hat ja erst den aufgeklärten Despotismus und Demokralismus ermöglicht und das Widerstandsrecht beseitigt. Gerade das Widerstandsrecht, wie es am besten in der Magna Charta der englischen Barone als Vertrag hervortritt, ist die beste Garantie einer positiven Freiheit. Da Freiheit nicht etwa eine natürliche und ursprüngliche, sondern eine historische Tatsache ist, so kann man den negativen und abstrakten Freiheitswillen nur aus dem Anspruch der Untertanen und der Verwerfung äußeren Zwanges verstehen. Man muß c*sshalb einen philosophi ch-ideal istischen Begriff der Freiheit hinzunehmen, wenn man den Liberalismus charakterisiert. Erst nachdem nämlich die Freiheit in der Übertragung der Quelle von Autorität und Gesetz ins innerste Wesen des eigenen Geistes, als Unterwerfung unter das Sittengesetz der Vernunft gedacht wird, ist die Selbstbestimmung eine positive Erklärung. Indem philosophisch der Staat als höchster Ausdruck der Freiheit bezeichnet wird und die Entwicklung zur Freiheit als zum freien Staate und naturüberlegenen freien Geiste in der Geschichte verklärt erscheint, wird die Freiheit nicht nur politisch sondern auch moralisch gemeint. Damit aber wird der Liberalismus auf den religiösen Ausgangspunkt der geistigen Freiheit zurückgebogen. Das Freiwerden des Menschen im Staate ist ein geistiger Prozeß, und die politische Bewegung auf Freiheit nur die Beseitigung äußerer Schranken; der Liberalismus wird zum allgemeinen Prinzip, indem die Welt durch das Denken sich aufbaut und ändert und der Mensch durch die Überwindung der Gewohnheit und Überlieferung, des Gehorsams und des Zwanges überhaupt erst zu sich selbst als zur Vernunft kommt. Man kann also sagen, der feudale Liberalismus mit Vorrechten bestimmter Individuen ist durch das Nivelüerungswerk des Absolutismus zum allgemeinen und gleichen Recht des bürgerlichenLibe- 71

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