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Der Morgen · 1933-04-01 · Heft 1 (April 1933) · p. 70

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 1 (April 1933)
Article
Freiheit und Freiheiten
Date
1933-04-01
Page
70 (sequence 2)
Language
German
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Gottfried Salomoa des Kultus und Bekenntnisses verlangen müssen. Sie hat sich ab Hüterin der ewigen Wahrheit nur die Sanktion dieses individuellen Rechtes vorbehalten xinddie Freiheit des menschlichen Willens in der Befolgung der göttlichen Vorschriften bestätigt. Die Liberalen haben eigentlich eine durchaus unliberale Opposition und absolutistische Position eingenommen, indem sie für die Kirche und gegen den Staat optierten. Die Freiheit der Kirche in ihrer Lehre und in ihrem Amte war aber gerade der Hort der Freiheit gegen die absolute Staatsgewalt gewesen. Die Encyclica „überlas" von Leo XIII. hat noch einmal gegen die alleinige Ordnungsmacht des Staates Stellung genommen. Wenn auch der evangelische Satz:„Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist" als Gehorsamsverpflichtung gegenüber gerechten Gesetzen besteht, so ist doch damit ein Widerstandsrecht gegen Ungerechtigkeit gebilligt. Der Bürger, der in Familie, Stand und Beruf dem Gebote Gottes und der rechten Vernunft gemäß leben soll, hat nach dem Satze: „Du sollst Gott mehr gehorchen als dem Menschen" nicht nur individuelle sondern soziale Nat urrechte der Freiheit gegen selbstherrliche politische Gewalt. JenePoliliker, welche den Absolutismus durch das Recht begrenzen wollten, haben darum als eigentliches Vorbild der Autonomie die religiöse Gemeinde. Die Grenzen des Staates sind nur von der Freiheit des Geistes aus zu bestimmen, und die religiöse Freiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, ist darum das erste Postulat des Liberalismus, der in der Trennung von Staat und Kirche die Voraussetzung eluer eigenen Kulturpolitik hat. — Die Auseinandersetzung der Konfessionen kommt seit der Reformation zu der der Stände immer noch hinzu. Die Calvinisten als Leugner jeder Rangordnung und Bevorrechtung lehnen sich gegen die Ständeordnung auf. Da der Calvinismus nicht wie das Luthertum Slaatsreligion wird, bilden die Selbstverwaltungen der Gemeinden in convenants Keime einer wirklichen Demokratie. Während diese Leute von einem theokratischen Staat träumen, schaffen sie in Kirchengemeinde und Heeresordnung eine auf Gesellschaftsvertrag beruhende Gemeinschaft. Die Religionsfreiheit geht nicht aus den Edikten über den konfessionellen Frieden und den Programmen über Toleranz sozusagen ala Neutralität hervor, vielmehr hat Milton mit Recht diese ursprüngliche Freiheit auf die Überzeugung des heiligen Charakters der Vernunft begründet. Ganz anders ist natürlich in katholischer Auffassung die Religionsfreiheit zu verstehen. Die uralte Rivalität zwischen Kirche und Reich, vornehmlich in Italien und Deutschland, hat das Abendland vor dem Cäsaropapismus bewahrt, und in Frankreich und England eine Eigenstellung des Staates zur Kirche ermöglicht. Die englische Hochkirche wie der französische Gallikanismus waren aber nicht wie in protestantischen Ländern eine Unterwerfung der Kirche unter den Staat. Hier ist auch philosophisch eine Freiheit sui generis gedacht worden. Ein geistlicher wie weltlicher Methodismus, der aus der Willenslehre des Dum Scotus und Occam stammt, öffnet die Bahn für eine freie Naturwissenschaft wie für ein unkirchliches Naturrecht. Cartcsianer sind die Rcchtsgelehrten, die aus der Natur des Menschen ein System der Freiheitsrechte herleiten, T.-£e die Staatswissea- 70

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