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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 485

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Politische Ethik
Date
1933-02-01
Page
485 (sequence 10)
Language
German
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„Politische Ethik" Böse, das wäre ein Negatives, sondern als das Positivum der von Gott gewollten Ordnung, die Recht handhaben und schaffen soll. Es ist bedeutsam, daß erst in verhältnismäßig später Zeit, als man den Staat als den einer fremden, erobernden Gewalt kennen lernte, in einer Zeit aufgelöster Ordnungen, in den Wirren der Römerzeit der Gedanke auftauchte, daß der Staat auch die Aufgabe der Bändigung und Niederhaltung angreiferischer Instinkte habe. Aus der Zeit der Zerstörung des Tempels stammt der Satz: „bete für das Wohl der Regierung, denn wäre nicht die Furcht vor ihr, würde einer den anderen lebendig verschlingen." (Spr. d. Väter III, 3.) Aber auch hier liegt nicht der Gedanke des schicksalhaften Böseseins aller Menschen zugrunde, sondern die Rechtsfunktion des Staates wird in den Vordergrund gerückt. Wo die Bibel von der Herstellung einer Staatsordnung spricht, stehen die Worte: „Richter und Vögte sollst du dir geben in allen deinen Toren, die der Ewige dein Gott dir gibt für deine Stämme, sie sollen das Volk richten in gerechtem Gericht... Dem Recht, dem Recht sollst du nachjagen". (5. B. M. 16,13-20). Hier wird dem Staat die positive Aufgabe zugewiesen, das von Gott offenbarte Recht in die wechselnde Wirklichkeit des Tages zu übersetzen. Wie wenig dem Staat, dem eigenen jüdischen Staat, das unbedingte Recht, das Leben des Bürgers zu fordern, zuerteilt wird, das erhellt aus dem bekannten Kriegsgesetz der Bibel, das dem Staat das Recht verwehrt, denjenigen zum Heer zu rufen, der einer Frau sich verlobt und sie noch nicht heimgeführt hat, der ein Haus gebaut und es noch nicht bezogen hat, Acker oder Weinberg gepflanzt und seine Frucht noch nicht geerntet hat, der im ersten Jahr einer jungen Ehe ist. (5. B. M., Kap. 20, iff., 24,5.) Staat ist so Träger der Aufgabe, Ausgleich zwischen dem Ganzen und dem Einzelnen zu begründen, und weil das nie ein für allemal festzulegen ist, ist er nichts Absolutes, muß er in jeder Weltlage neu erarbeitet werden. Sowohl bei der Herstellung des Staates wie bei der Aufstellung der wirtschaftlichen Gesetze waltet im Judentum der Wille vor, den Menschen nicht einer der unfaßbaren metaphysischen Mächte aufzuopfern, sondern den Menschen als Geschöpf Gottes in den Mittelpunkt zu rücken. In der Herleitung aber des Rechtes als einer nicht aus menschlichem Geist und menschlicher Vernunft allein legitimierten, sondern auf Offenbarung beruhenden Macht und in der Aufgabe, die es den „Richtern und Vögten" zuweist, ist es begründet, daß das Judentum den Staat als Autorität erfaßt. Es hat von seiner Lehre aus keine Urteile über die Formen, in denen im Wechsel der Zeiten und heute staatliches Leben und Gewaltentrennung im Staat sich 485

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