Mannheim
Compact Memory

Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 458

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Die politische Front des Liberalismus und der religiösen Mächte in der Volks- und Staatskrise
Date
1933-02-01
Page
458 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2895450-2895507-2895514-2902751--06194-2902828
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ernst Michel Gerechtigkeit untersteht. Dadurch erfährt nicht nur z. B. die Autorität und Hoheit des Staates eine grundsätzliche Bindung und Begrenzung, sondern der einzelne Mensch wird auch für den Fall, daß der Staat jene sittlichen und ontologischen Bindungen verwirft oder schwer verletzt, zum Sachwalter des ihn höher verpflichtenden Sittengesetzes und Naturrechtes erhoben: er hat wie die Sozialbildungen der Gesellschaft so auch den Staat jeweils vor diesem Forum mitzuverantworten. Schon aus diesen wenigen Darlegungen geht hervor, daß die katholische Ethik grundsätzlich das vernünftige und sittliche Vermögen des Menschen auch im Sündenstande positiv wertet und ihm starke Wirkungsmöglichkeiten zuspricht Für das politische Gebiet bedeutet dies, daß nicht nur im Staat dem Untertanen — anstelle des „leidenden Gehorsams" gegenüber der „Obrigkeit" — Mitverantwortung und Mitgestaltung (unter Anerkennung des Staates als gesetzter, verpflichtender Ordnung) gewährt und abgefordert ist, sondern daß darüber hinaus auch dem freien menschlichen Gestalten und Wirken von unten her, in den „vorstaatlichen" Sozialbereichen der Familie und „Gesellschaft", eine positive politisch-aufbauende Kraft zugetraut und zugemutet, daher ein selbständiger und weiter Wirkraum zugestanden wird- Mit der Anerkennung der Selbständigkeit dieser Sozialbereiche und ihrer sittlichen Gestaltungskräfte verEert aber der Staat seine singulare Stellung als die zentrale politische Ordnungsmacht, er verliert damit aber auch jenes einzigartig qualifizierte Autoritäts-Monopol, das ihm die neuere lutherische Ethik zuspricht. Jedem aufmerksamen Leser der sozialen Enzykliken Leos XIII. und Pius XI. wird die Begrenzung der staatlichen Zuständigkeit zugunsten der freien Wirkmöglichkeiten der Gestaltungsträger in Familie und Gesellschaft ohne weiteres auffallen.1) Der Staat behält zwar auch nach katholischer Lehre seinen Charakter als verpflichtende obrigkeitliche Einrichtung. Dieser Charakter wird aber modifiziert und relativiert: erstens wird — auf Grund der katholischen Wertung der sittlichen Gestaltungskräfte des Menschen — der Staat stärker nach unten in den Bereich der aktiven Mitgestaltung und Mitverantwortung durch!) „In Auswirkung des individualistischen Geistes ist es so weit gekommen, daß das einst {blühend und reich gegliedert in einer Fülle verschiedenartiger Vergemeinschaftungen entfaltete menschliche Gesellschaftswesen derartig zerschlagen und nahezu ertötet wurde, bis schließlich fast nur noch die Einzelmenschen und der Staat übrig blieben, — zum nicht geringen. Schaden für den Staat selber. Das Gesellschaftsleben wurde ganz und gar unförmlich: der Staat aber, der sich mit all den Aufgaben belud, welche die von ihm verdrängten Vergemeinschaftungen nun nicht mehr zu leisten vermochten, wurde unter einem Übermaß von Obliegenheiten und Verpflichtungen zugedeckt und erdrückt." (Quadragesimo anno.) 458

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.