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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 452

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Die politische Front des Liberalismus und der religiösen Mächte in der Volks- und Staatskrise
Date
1933-02-01
Page
452 (sequence 8)
Language
German
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Ernst Michel Das bedeutet, daß die politisch-staatlichen Bindungen der wirklichen gemeinsamen Substanz anzupassen, also auf ein Minimum zu beschränken sind, daß darüber hinaus aber der echte politische Zusammenhalt aus der Freiheit der vielfältigen Besonderheiten, aus der Wahrung des eigentümlichen Lebensrechtes und der Selbstverwaltung der geistigen, religiösen, sozialen und wirtschaftlichen Gruppenbildungen Schritt um Schritt zu erkämpfen und zu gestalten ist: also von unten nach' oben. Eine solche Beschränkung des Staates bedeutet jedoch nicht eine Zurückdrängung der politischen Gewalt zugunsten der apolitischen „Gesellschaft' '' wie früher, sondern sie geht auf eine Bindung sowohl des Staates wie der „Gesellschaft" in den zwar artverschiedenen oder gemeinsamen Dienst am politischen Gemeinwesen. Eine Verwirklichung unseres politischen Gemeinwesens, die den Anforderungen unserer geschichtlichen Lage entspricht, steht also der heutigen Tendenz einer zunehmenden Verstaatlichung in einem doppelten Sinn entgegen: sowohl einer Verstärkung der Zuständigkeiten des Staates in Richtung einer absoluten Souveränität (Tendenz zum universalen Staat), wie einer Tendenz zur restlosen Verstaatlichung des Eigenlebens der Gesellschaft, zur Überführung der verschiedenartigen gesellschaftlichen Organisationen und Körperschaften in die Form staatlicher Verwaltungskörper. Letzteres bezeichnet man heute als den Zug zum totalen Staat: als den Zug der Machtgruppen der „Gesellschaft" (der bisherigen Gegenspielerin gegen den Staat), sich selbst in Staat zu verwandeln, sich mit ihm zur Deckung zu bringen. Demgegenüber verlangt die Verwirklichung unserer innenpolitischen Gestaltungsaufgabe vom Staat, daß er sich nicht fälschlich die Zuständigkeit anmaße, die Vielfältigkeit und Gegensätzlichkeit unseres krisenhaften Volksdaseins im Namen irgendeiner nationalen Ideologie, die heute nur parteiische Gruppenangelegenheit, aber nicht Ausdruck leibhaft-geistiger Macht sein kann, von oben her mittels einer gesetzlichen Zwangsvolksordnung zu überwinden. Unbeschadet seiner begrenzten selbständigen Ordnungs- und Wohlfahrtsaufgaben ist von ihm gefordert, daß er sich, in verantwortlich-nüchterner Einstellung auf die Tatbestände der Volkskrise, zugunsten der volksgestaltenden Kräfte „von unten" inhaltlich offen lasse. Dem entspricht, daß der Kreis der alten „Freisetzungen", der „Menschen- und Bürgerrechte", nicht aufgehoben, sondern verlagert und verwandelt werde: nämlich, daß dieser Kreis sich jetzt vor allem auch auf die Vergemeinschaftungs- und Vergesellschaftungsformen, in denen das vielfältige geistige, wirt- 452

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