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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 435

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Fascistisches Strafrecht
Date
1933-02-01
Page
435 (sequence 3)
Language
German
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Faschistisches Strafrecht „nicht gerade aus ehrloser Gesinnung" handelt, durch die Strafe abzuschrecken ist. Als vornehmliche Mittel eines solchen rein selektiv-terroristischen Strafrechts werden „die Todesstrafe, die lebenslängliche Absonderung und vor allem die eugenische Sterilisation" empfohlen. Es ist die gleiche Gesinnung, aus der Alfredo Rocco in seiner Begründung zum neuen italienischen Strafkodex die Wiederemführung der Todesstrafe förmlich mit Jubelhymnen und Fanfarenklang begrüßt: „Eine solche Reform bedeutet ein weiteres glückliches Zeichen des veränderten Geistes der italienischen Nation, der wiedererworbenen Männlichkeit und Tatkraft unseres Volkes, der vollständigen Befreiung unserer juristischen und politischen Kultur von Einflüssen fremder Ideologien". Nicolai verwirft „die römische Trennung von Gesetz und Moral". Ob wirklich die Römer, die zu den obersten Rechtsgrundsätzen das „honeste vivere" rechneten, Recht und Moral scharf getrennt haben, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber ist die scharfe Trennung von Recht und Moral eine Tat gerade der Philosophie des Deutschen Idealismus, eine Großtat Kants und für das Strafrecht Feuerbachs. Den Rechtsbrecher zu strafen, aber nicht zu entehren, das war der Sinn dieser Lehre. Wenn jetzt der Nationalsozialismus „zwischen Moral und Recht keinen Unterschied" sehen, das „Recht von dem Gedanken der Sittlichkeit durchdrungen" wissen will, so ergibt sich daraus als notwendige Folge die Diffamierung des Rechtsbrechers, die Steigerung jeder Strafe zur Ehrenstrafe und damit die Befestigung jenes Vorurteils gegen Vorbestrafte, mit dem zu ringen die schwerste Aufgabe unserer Entlassenenfürsorge ist. Nicolai will freilich, nicht ganz folgerichtig, nicht jeden Rechtsbrecher diffamieren, sondeA den Rechtsbrecher aus ehrloser und aus nicht ehrloser Gesinnung unterscheiden. Damit soll aber beileibe nicht der liberalistische Begriff des Überzeugungstäters anerkannt werden: nicht nach der eigenen Überzeugung des Täters soll über die Ehrenhaftigkeit oder Ehrlosigkeit seiner Gesinnung entschieden werden, sondern nach einem absoluten Maßstab, nach den „germanischen Sittlichkeitsbegriffen der Wahrheit, der Treue, der Ehre" in der Gestalt ihrer nationalsozialistischen Erneuerung. Die Mannigfaltigkeit der sittlichen Überzeugungen ist eine Folge der Rassenkreuzung. Zum Zwecke der Bildung „gemeinsamer Grundüberzeugungen" ist es deshalb Aufgabe des Rechts, die Reinrassigkeit zu schützen. Erst auf diesem Hintergrunde wird der Gedanke der Zwangssterilisation in seiner vollen Bedeutung und Gefährlichkeit erkennbar. Aber noch eine andere Gefahr wird erschreckend deutlich. Die Unterscheidung ehrloser und nicht ehrloser Verbrechen nach der Gesinnung des Täters in 435 28*

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