Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 6 (Februar 1933)
- Article
- Fascistisches Strafrecht
- Date
- 1933-02-01
- Page
- 434 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Gustav Radbruch römischen Rechts und der internationalen Geistesbewegung der Aufkiärungszeit entsprungen ist. Um auf rein deutschen Rechtsboden zu gelangen, müßte die Ausgrabungsarbeit bis weit unter die Carolina fortgesetzt werden, vielleicht sogar bis auf Tacitus, bis zu dem Satze: „Traditores et transfugas arboribus suspendunt; ignavos et imbelles et corpore infames caeno ac palude iniecto insuper crate mergunt". Was auf deutsch-nationalsozialistisch etwa lauten würde: Literarische Landesverräter und Novemberverbrecher werden an Bäumen aufgehängt, Pazifisten in Sumpf und Moor versenkt und ein Weidengeflecht darüber geworfen. Nicolai kann sich für seine „rassengesetzliche Strafrechtstheorie", nach welcher „Ziel des Straf rechts wie Ziel des Rechts überhaupt der Schutz des Volkes vor lebensfeindlichen, rechtsschädigenden Entartungen ist", auf die freilich von der Rechtsgeschichte überwiegend abgelehnte Deutung berufen, die Amira dem urgermanischen Sakralstrafrecht gegeben hat. Um so anfechtbarer ist die geistesgeschichtliche Einordnung seiner Theorie. Er stellt sie einerseits in Gegensatz zu der Theorie der Willensfreiheit, die „jüdischer Herkunft" sei. Gewiß, Spinoza war ein Jude, aber bekanntlich der strengste unter den Deterministen. Nicolai verwirft aber auch die „Lehre des Marxismus" und „unseres demokratischen Judentums" von der gesellschaftlichen Bedingtheit des Verbrechens, will vielmehr die „Tatsache der vererbten Veranlagung zum Ausgangs> punkt aller Überlegungen nehmen". Mit beneidenswerter Sicherheit wird hier der alte Streit zwischen Milieutheorie und Anlagelehre, der nur auf Grund breiter und sorgfältiger Tatsachenforschung geklärt werden kann, einfach nach Maßgabe der weltanschaulichen Einstellung entschieden: Verbrechen* ist Entartung, der Rechtsbrecher, um das nationalsozialistische Schlagwort zu gebrauchen, ein geborene v Untermensch. Solche geborenen Untermenschen kann man nicht resozialisieren: „Eine fehlerhafte Anlage zu ändern ist niemand imstande". „Die Strafe hat nicht den Zweck der Besserung oder Läuterung des Verbrechers". Überhaupt: fort mit den „Verirrungen der Humanität": „Ein Straf recht taugt um so weniger, je milder es ist". Was infolgedessen der „moderne Strafvollzug" von den Nationalsozialisten zu gewärtigen hat, hat vor kurzem die Entlassung des bewährten Leiters einer Musterstrafanstalt für Jugendliche in Thüringen gezeigt. Vielmehr soll die Bestrafung des „ehrlos Handelnden" der „Auslese" dienen, in dem sie den ehrlosen Verbrecher unschädlich macht, während der Rechtsbrecher, der 434