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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 427

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Der totale Staat
Date
1933-02-01
Page
427 (sequence 6)
Language
German
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Der Totale Staat aller Interessenten erfüllen muß. Ein schwacher Staat sucht unterschiedslos nach Legalisierungen, Legitimierungen und Sanktionen und bedient sich ihrer wie er sie findet. In einem Staatswesen, das quantitativ, nach dem Umfang und dem Sachgebiet seiner Interventionen ,totaT und gleichzeitig als pluralistischer Parteienstaat zerteilt ist, stehen die Machtklumpen, die sich des politischen Einflusses bemächtigen, sämtlich unter dem gleichen Zwang: den Augenblick ihrer Macht auszunutzen, dem innerpolitischen Gegner zuvorzukommen und jede Art von Rechtfertigung als Waffe des innerpolitischen Kampfes zu betrachten. Weder die parlamentarische Legalität, noch die plebiszitäre Legitimität, noch irgend ein anderes denkbares Rechtfertigungssystem kann eine solche Herabwürdigung zum technisch-funktionalistischen Werkzeug überdauern____ Keine normativistische Fiktion einer ,Einheit' wird es verhindern, daß jede kämpfende Gruppe sich desjenigen Verfassungsstückes und Verfassungswortes bemächtigt, das ihr am besten geeignet scheint, die Gegenpartei auch im Namen der Verfassung zu Tode zu schlagen."— Es verlagert sich die Machtgruppierung durch die Klassenorganisationen, welche als souveräne Gruppen das Leben ihrer Mitglieder von der Jugend bis zum Grabe bestimmen. So verschieden auch die Arbeiter oder der Mittelstand die totale Politisierung organisiert haben, jedenfalls sind die außerparlamentarischen Formen wichtiger als die parlamentarischen Parteien geworden. Neben den Parteien spielen, wie im Feudalismus, private Armeen eine Rolle, uniformierte Verbände wie die SS. und SA., die eiserne Front usw. Aus der Verdeckung und Vertretung durch die Parteien sind auch die Wirtschaftsverbände: Landbund, Reichsverband der Industrie und Gewerkschaften politisierend hervorgetreten. Zu den Parteien, Wirtschafts- und Militärverbänden treten noch die politisierten Religionsgesellschaften, nicht nur die katholische Kirche, sondern auch die 27 evangelischen Landeskirchen. Die Nationalversammlung hat mit der Verfassung nicht nur ein Kompromiß des Klassenfriedens als Waffenstillstand zwischen Bürgertum und Arbeitertum ausgemacht (und dabei die Landstände übersehen), sondern auch einen Religionsfrieden durch Konkordate ermöglicht: vor allem ist die Bundesordnung erhalten geblieben. Dieses Bild des Pluralismus wird überhaupt erst deutlich, wenn man den Föderalismus, die Mehrheit selbständiger Länder, in Betracht zieht, und richtig den Parlamentarismus in seiner dezentralistischen Verteilung begreift. Es gibt ja nicht 1) Carl Schmitt, Legalität, und Legitimität, S.96. 427

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