Mannheim
Compact Memory

Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 419

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Der korporative Staat
Date
1933-02-01
Page
419 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2895450-2895507-2895514-2902747--06151-2902789
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Der korporative Staat gerichtsbarkeit, die mit der Zeit durch Maßnahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung ersetzt werden soll. Der Aufbau der beruflichen Körperschaften beweist, daß der italienische korporative Staat das Vorhandensein von Klassenunterscliieden nicht leugnet. Damit steht er im Gegensatz zu manchen seiner ausländischen Anhänger. Er ist auch nicht — der staatsrechtlichen und soziologischen Theorie nach — in dem Maße gegen Individualismus und Persönlichkeitsrechte eingestellt, wie man nach seinem Aufbau meinen dürfte und wie ausländische Anhänger und Gegner es behaupten. „Dem korporativen Prinzip zufolge ist das Individuum eine notwendige und wesentliche Einheit des sozialen Lebens, aber es ist nicht die einzige und absolute Einheit. Im Gegenteil, es behauptet sich gerade dann, wenn es in der Gemeinschaft lebt und als sozialer Wert mit Rechtspersönlichkeit begabt wird. Auch das Aggregat ist eine Wesenheit, die jedoch die individuellen Einheiten nicht aufhebt."1) Die korporative Lehre setzt sich somit nicht nur zum Individualismus in Gegensatz, sondern auch zu der Anschauung, die das Individuum nur als Teil des Ganzen kennt (Universalismus). Die deutschen Strebungen, die sich mit ähnlicher Zielsetzung bewegen, wie die italienische Lehre vom korporativen Staat (erwähnt seien Ziegler: 25 Sätze vom Deutschen Staat2): Otto Strasser: Aufbau des deutschen Sozialismus; Mahraun: Jungdeutsches Manifest), unterscheiden sich in manchen und nicht unwesentlichen Punkten. Es kann hier nur angedeutet werden, daß die Unterschiede sich im allgemeinen aus der verschiedenen Rechtsauffassung ergeben. Die italienische Lehre steht unter dem Einfluß des römischen Rechts, die deutschen Vorschläge gehen von deutschrechtlichen, genossenschaftlichen Gedanken aus. Das Gemeinsame liegt darin, daß dem berufsständischen Element ein großer Wirkungskreis zugesprochen wird. Ferner in dem Wunsch nach autoritärer Slaatsführung, nach Überbrückung wirtschaftlicher und sozialer Gegensätze, nach Verflechtung des Aufbaus des Staates mit dem der Gesellschaft. Der Unterschied, könnte man sagen, wirkt sich darin aus, daß der römischrechtlichen Gedankenwelt mehr mechanistische Vorstellungen von Staat und Gesellschaft entsprechen, der deutschrechtlichen mehr organische. Auf der einen Seite treten Körperschaften als juristische Personen miteinander in Rechtsbeziehungen. Auf der anderen Seite wachsen Gemeinschaften unter Wahrung ihres Eigen- ») Bortolollo, a.a.O. -) Ziegler spricht ausdrücklich von einem Kürperschaflsslaal. 419 27'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.