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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 417

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Der korporative Staat
Date
1933-02-01
Page
417 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Der korporative Staat Wie ein korporativer Staat aussehen kann, soll am italienischen Beispiel gezeigt werden, — ohne jede Stellungnahme für und wider. Zunächst der korporative Aufbau: Die berufstätigen Kräfte der Nation sind in Syndikaten zusammengefaßt, und zwar gibt es Arbeitgeber- und Arbeitnehmersyndikate. Zu den Aufgaben der Syndikate gehören z. B. Rechtsvertretung und Rechtsschutz der Mitglieder dem Staat und den anderen Berufsgruppen gegenüber, Regelung der Arbeitsverhältnisse durch Abschluß von Kollektivverträgen. Zu ihrem Arbeitsgebiet gehört aber auch die erzieherische Tätigkeit. Der Beitritt zu den Syndikaten ist freiwillig. Es gibt jedoch als Berufsvertretungen nur die staatlich anerkannten Syndikate, die auch die nicht organisierten Berufsangehörigen vertreten und von ihnen Beiträge erheben können. Die Syndikate sind auf der einen Seite selbständige juristische Personen, die der Aufsicht des Staates unterstehen, auf der anderen Organe des Staates. Den Syndikaten sind die Föderationen übergeordnet, diesen die Konföderationen. Die Überordnung geschieht nach beruflichen und räumlichen Gesichtspunkten und ist insoweit wörtlich aufzufassen, als die Verbände zueinander im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen stehen. Ihre Zusammenfassung finden die Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den — provinziellen und landschaftlichen — Korporationen der Berufsgruppen. Als dritter Beteiligter tritt der Staat hinzu, damit das Wesen der Korporation als eines Staatsorgans betonend. Die Korporationen finden ihre Spitze in dem Nationalrat der Korporationen, der sich in sieben Fachsektionen teilt. Bei der zentralen Organisation handelt es sich z. T. noch um Versuche und Entwürfe. Da hier nur der Aufbau eines korporativen Staates an einem Beispiel aufgezeigt werden soll, bleibt die Unterscheidung von Durchgeführtem und Geplantem unberücksichtigt. Der berufsständischen Gliederung gegenüber, und doch wieder mit ihr zur Einheit verschmolzen, steht die Organisation des Staates. Dem Nationalrat der Korporationen, als der beruflichen Vertretung der Nation, entspricht die Kammer, als die politische Vertretung. Auch hier zeigt sich das Ineinandergreifen der politischen und der korporativen Gewalten. Die Abgeordneten werden von den anerkannten Organisationen vorgeschlagen, vor allem also von den Berufsverbänden. Der Große Rat, von dem noch zu sprechen sein wird, stellt aus den Vorschlägen die liste zusammen, die die Wähler dann zu genehmigen oder zu verwerfen haben. Die Abgeordneten sind also zum über- 27 4t7

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