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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 416

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Der korporative Staat
Date
1933-02-01
Page
416 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Max Schindler Rechtsordnung, den Ablauf unbeeinflußbarer Rechtsverfahren und die Durchsetzung der in den Verfahren ergangenen Entscheidungen ermöglicht. (Wobei zu bemerken ist, daß bei Aburteilung eines Mörders die innere Unabhängigkeit des Richters leichter zu gewährleisten ist als bei einem wirtschaftlichen Schlichtungsverfahren. Ebenso ist, wie Beispiele beweisen, die Vollstreckung eines Strafurteils von wägbaren und unwägbaren Umständen unabhängiger als die im Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergehende Entscheidung.) Die vom korporativen Staat verlangte Einordnung erfaßt das Individuum nicht nur als solches, sondern auch in seiner Vergesellschaftung, in den Formen des Zusammenschlusses, die das Individuum mit anderen zur Erreichung gemeinschaftlicher Ziele bildet. In erster Linie also in seinen wirtschaftlichen Gliederungen und Gruppierungen. Auf gleiche Weise wird die Mitarbeit der Individuen am Staate wirksam. „Die Masse derer, die der Rechtsordnung unterstehen, nimmt an ihrer Verwirklichung teil, indirekt durch das Stimmrecht, und direkt mittels der eigenen, vom Staate anerkannten Organisationen. Diese sind mit juristischer Persönlichkeit, mit Obliegenheiten und Gewalten zur Verfolgung der Ziele des Allgemeininteresses ausgestattet."1) Es ist das Wesen des Rechtsstaais in seiner korporativen Form, „daß jede Beziehung des sozialen Lebens juristisch geregelt und das Leben der Gruppen, Vereine und Berufsorganisationen ebenso wie das der Individuen und des Staates in genauen Rechtsbeziehungen festgelegt ist, zum allgemeinen Nutzen und zur Förderung der gesellschaftlichen Solidarität".2) Der Staat selbst also ist die erste Korporation, von der alles in ihm und für ihn wirkende sein Recht ableitet. Er ist es, der ein Gegeneinanderarbeiten der Einzelnen und ihrer Organisation verhindert, ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit wertet, sie danach einordnet und die Austragung der Interessengegensätze regelt. Damit werden zwar in das Wesen des korporativen Staates hierarchische Gedankengänge hineingetragen. Das bedeutet aber erst die Beseitigung des Gegensatzes von Staat und Gesellschaft zugunsten des Staates, wie sie die Lehre vom korporativen Staat verlangt. Eine Auswirkung der korporativen Tätigkeit ohne staatliche Regelung und Eingriffe könnte zur bloßen Verfechtung der Einzelinteressen ohne Rücksicht auf Gesamtinteressen, Zurückdrängung der Autorität des Staates und damit zur Aufrechterhaltung und Verschärfung des Gegensatzes von Staat und Gesellschaft führen. 1) Guido Bortolotto „Faschismus und Nation". 2) Bortolotto, a.a.O. 416

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