Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-12-01
- Page
- 397 (sequence 13)
- Language
- German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit eine unmittelbare Gefahr für die innere oder äußere Ruhe, Sicherheit und Ordnung des Staates bilden würde." Diese Bestimmung ist durch Erlaß vom i4- Dezember 1923 mit Rücksicht auf die hohen Kosten und die schwere Finanzlage des Staates aufgehoben worden. Durch das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Verfügung des Ministers des Innern ist den Behörden die Berechtigung zuerkannt, durch Geldstrafen, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, ihre Anordnungen durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit würden die Behörden dem Ausländer gegenüber Gebrauch machen können. Ihre Anwendung gegenüber einem Staatenlosen würde nach herrschender Ansicht jedoch unzulässig sein, weil derartige Strafen nicht verhängt werden dürfen in Fällen, in denen es feststeht, daß der Zweck, zu dessen Herbeiführung sie dienen sollen, nicht erreichbar ist. Ein Staatenloser ist aber nicht in der Lage, falls kein anderer Staat ihn freiwillig aufnimmt, dem Befehle, das Reichsgebiet zu verlassen, nachzukommen. Er könnte dies nur durch eine Straftat, indem er gegen die Gesetze des anderen Staates unerlaubterweise die Grenze überschreitet. Nichtsdestoweniger fehlt es nicht an Fällen, in denen trotzdem mit Zwangsmaßnahmen der gedachten Art gegen Staatenlose vorgegangen worden ist. Gegen den Ausweisungsbefehl ist die Beschwerde zulässig, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Überblickt man noch einmal das Ergebnis der gesamten Untersuchung, so empfängt man den Eindruck, daß, gemessen an der Vergangenheit, die Stellung des Staatenlosen, soweit er nicht mit den Gesetzen in Konflikt kommt, in normalen Zeiten, erträglich erscheint. Aber auch im günstigsten Falle bleibt doch das Gefühl der Entwurzelung, der Heimatlosigkeit, der Verlassenheit und der dauernden Unsicherheit, bleibt die Empfindung, auf Gnade angewiesen zu sein, wo jeder andere Rechte hat. Darüber hinaus ergeben sich im einzelnen Falle schwere Härten. Während der amerikanischen Besatzungszeit haben z. B. über 2000 deutsche Frauen Amerikaner geheiratet. Die Männer sind später nach Amerika zurückgekehrt. Eine Scheidung der Ehen in Deutschland war nicht möglich. Dadurch, daß diese Frauen Ausländer geheiratet hatten, haben sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die Staatsangehörigkeit der Männer aber haben sie nach amerikanischem Recht nicht erworben. Diese mehr als 2000 deutschen Frauen haben also nicht nur ihre Männer, sondern auch ihre Heimat verloren. Sie sind staatenlos geworden. Zu welchen Tragödien im Einzelfalle die Staaten- 397