Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-12-01
- Page
- 396 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Ismar Freund Geldstrafe von 3—10000 Goldmark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre ein Ausländer bestraft, welcher seiner Verpflichtung sich durch einen Paß oder ein anderes zugelassenes Ausweispapier über seine Person auszuweisen, nicht nachkommt. Die Verweisung eines Ausländers aus dem Reichsgebiet ist — wie oben dargelegt — als Strafe in verschiedenen reichsrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Ist gegen einen Ausländer auf Überweisung an die Landespolizeibehördc erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung in einem Arbeitshause Verweisung aus dem Reichsgebiet eintreten. Die Verweisung erfolgt durch die Landespolizeibehörden. Abgesehen von den Fällen, in denen sie eine Folge strafrechtlicher Verurteilung ist, kann die Ausweisung eines Ausländers als Verwaltungsmaßnahme erfolgen. Jedoch nur aus Gründen, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes liegen, nicht auf solchen rein privatrechtlicher Natur, wie z. B. wegen Vertragsbruchs, Privatbeleidigung und dergl. Sie dient dazu, den Staat von solchen Ausländern zu befreien, die eine Gefahr für die innere oder äußere Ruhe, Sicherheit und Ordnung des Staates bilden. Diese Direktiven gibt der preußische Ausweisungserlaß des Minsters des Innern vom August 1923. Sie entsprechen Bestimmungen, die bereits das Allgemeine Landrecht von 1794 (II, 17, § 10 ALR) über die Polizeibefugnisse enthielt. Der Erlaß enthält auch im einzelnen eine Anweisung dafür, in welchen Fällen eine Ausweisung vorzunehmen, in welchen sie zulässig, in welchen sie grundsätzlich ausgeschlossen, und in welchen sie in der Regel unzulässig ist. Als zulässig ist sie unter anderem auch dann erklärt, wenn ein Ausländer in Preußen hilfsbedürftig geworden ist und sich weigert, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, obwohl seine Übernahme von seinem Heimatstaate ausdrücklich zugestanden ist. Die Grundsätze über die Ausweisung von Ausländern gelten prinzipiell auch für Staatenlose. In der Praxis wird sich eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle jedoch dadurch ergeben, daß die Angehörigen eines anderen Staates ohne weiteres in ihre Heimat abgeschoben werden, können, weil der Heimatstaat keine Möglichkeit hat, ihre Aufnahme zu verweigern. Bei dem Staatenlosen jedoch hat kein anderer Staat die Verpflichtung, den Ausgewiesenen aufzunehmen, so daß praktisch die Ausweisung nicht durchzuführen ist. Für Fälle dieser Art bestimmte der angeführte preußische Erlaß: „Ausländer können in ein Sammellager untergebracht werden, wenn sich ihre Abschiebung als unmöglich erwiesen hat und ihr weiterer freier Aufenthalt im Inlande bis zur Abschiebung 396