Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-12-01
- Page
- 395 (sequence 11)
- Language
- German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Jahren, bedarf zum Grenzübertritt eines Sichtvermerkes. Hat sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland, so gilt sie für die Ausreise aus dem Reichsgebiet als vom Sichtvermerkszwange befreit, wenn sie beim Grenzübertritt durch eine Aufenthaltsgenehmigung der zustandigen Behörde nachweisen kann, daß sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet hat. Eine Sonderregelung gilt für im Reichsgebiet lebende russische Flüchtlinge. Sie können an Stelle von Personalausweisen Sonderausweise, die sogenannten „Nansenpässe" erhalten. Das gilt für alle Personen, die am i. August 1914 die russische Staatsangehörigkeit besessen haben, aus den Gebieten der Union der russischen sozialistischen Sowjetrepubliken stammen und entweder von dort wegen der politischen oder wirtschaftlichen Lage geflüchtet sind oder aus den gleichen Gründen in ihre Heimat nicht haben zurückkehren können und wollen. Weiteres Erfordernis für die Ausstellung des Nansenpasses ist, daß die Betreffenden vor dem 1. Januar 1923 in das Reichsgebiet g>ekommen sind, auf grund von Verordnungen ihrer Regierungen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und nicht bereits von einem anderen Staate ausgestellte gültige Ausweispapiere besitzen. Zu der Bekanntmachung des Reichsministers des Innern hat der Preußische Minister des Innern Ergänzungsbestimmungen erlassen. Hinsichtlich der vorgesehenen Personalausweise heißt es in den preußischen Ergänzungsbestimmungen: „Die Ausstellung von Personalausweisen kommt beispielsweise in Frage bei Staatslosen; bei Personen, deren Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist, bei Personen für die eine zur Ausstellung eines ordnungsmäßigen Passes zuständige auswärtige Vertretung fehlt, bei deutschslämmigen Flüchtlingen aus ehemals russischen Gebieten. — — Im Reichsgebiet lebende russische, ukrainische und armenische Flüchtlinge, die auf Grund von Verordnungen ihrer Regierungen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, sind zur Beschaffung von Nationalpässen nicht an die Vertretung ihrer Heimatstaaten im Reichsgebiet zu verweisen, sondern können mit Personalausweisen oder gegebenenfalls mit Sonderausweisen versehen werden." Beschaffungsstellen für die Nansenausweise sind für Preußen die Regierangspräsidenten bzw. der Polizeipräsident in Berlin. Nach der Verordnung des Reichsinnenministers vom 6. April 1923 über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften wird mit 395