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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 394

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
394 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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Ismar Freund land in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet ist, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. Darüber hinaus bestimmt § 2: „Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen." Nach § 2 kann der Reichsminister des Innern auch andere Papiere (Paßersatz) als genügenden Ausweis für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt im Reichsgebiet allgemein zulassen. Im Einzelfalle sind die Landeszentrajbehörden odei die von ihnen ermächtigten Behörden sowie das auswärtige Amt befugt, Ausnahmen zuzulassen. Auf grund der ihm erteilten Ermächtigung hat der Reichsinnenminister eine ausführliche Ausführungsbestimmung vom 4- Juni 1924 — abgeändert unter dem 22. Dezember 1924 — erlassen, die unter anderem die folgenden Grundsätze enthält: Deutsche Pässe werden nur Reichsangehörigen ausgestellt. Alle nichtdeutschen Personen über i5 Jahren müssen sich durch einen Paß über ihre Person ausweisen. Pässe, die ausländische Staaten für fremde Staatsangehörige ausstellen, sogenannte Fremdenpässe, dürfen nur anerkannt werden, wenn sie den ausdrücklichen Vermerk tragen, daß der Inhaber zur Rückkehr in den Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Paß ausgestellt hat. Diese Bestimmungen schaffen besondere Schwierigkeiten für die Staatenlosen. Auch sie sind nicht Deutsche, auch sie bedürfen also, so weit sie über i5 Jahre alt sind, nicht nur für Reisen über die Grenze, sondern auch als Ausweis im Inland eines Passes. Im Gegensatz zu den Angehörigen fremder Staaten, die von den letzteren ohne weiteres einen Paß behalten, fehlt es den Staatenlosen an dieser Möglichkeit. Für die Ausfüllung dieser Lücke sieht die Bekanntmachung verschiedene Möglichkeiten vor. Einmal bestimmt sie: „Nichtdeutschen Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Beschaffung eines Passes nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, können als Paßersatz Personalausweise ausgestellt werden." Derartige Personalausweise gelten im Inlande, d. h. im Reichsgebiet, als vollwertiger Paßersatz. Eine Reihe ausländischer Staaten erkennt ihn jedoch als solchen nicht an. Nichtdeutschen Personen, also auch Staatenlosen, die ordnungsmäßige Papiere nicht besitzen und sich in angemessener Frist nicht beschaffen können und einen Personalausweis aus irgendwelchen Gründen nicht erhalten dürfen, kann, wenn ihre alsbaldige Ausreise erwünscht erscheint, ein kurzfristiger Personalausweis ausgestellt werden, der den Vermerk enthalten muß: „Nur für die Ausreise aus dem Reichsgebiet". Jede nichtdeutsche Person, demzufolge auch jeder Staatenlose über i5 394

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