Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-12-01
- Page
- 393 (sequence 9)
- Language
- German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit deutschen Staatsbürger, nicht aber dem Ausländer oder Staatenlosen verbürgt, wie auf der anderen Seite es nur für einen Deutschen, nicht aber auch für den Ausländer oder Staatenlosen gilt, wenn Art. 1S2 bestimmt: „Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten" oder Art. i33: „Alle Staatsbürger sind verpflichtet nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten; oder endlich Art. 109: „Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen". Die Anwendbarkeit aller Bestimmungen des öffentlichen und des privaten Rechts auch auf Ausländer und Staatenlose, soweit nicht das Gegenteil durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder aus der Natur der Sache sich ergibt, folgt auf den Grundsätzen des Völkerrechtes, die in jedem Kulturstaate Willkürakte gegen jedermann ausschließen. Art 4 der Reichsverfassung erklärt aber noch ausdrücklich: „Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichrechts." Von besonderer Bedeutung ist naturgemäß die Stellung der Staatenlosen in polizeilicher Hinsicht. Hier kommen vor allem zwei Fragen in Betracht: die Paßfrage und die Ausweisungsfrage. Für das Paßrecht gilt mit den in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen und Ergänzungen noch das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867. Dieses Gesetz bestimmt, daß Reichsangehörige zum Ausgang aus dem Reichsgebiete und zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalt und zu Reisen innerhalb desselben keines Reisepapieres bedürfen. Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt noch beim Austritt über die Grenze des Reichsgebietes noch während ihres Aufenthaltes oder ihrer Reisen innerhalb desselben, ein Reisepapier gefordert werden. Reichsangehörige wie Ausländer sind jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen. Wenn die Sicherheit des Reiches oder eines Landes oder die öffentliche Ordnung durch außergewöhnliche Ereignisse bedroht erscheint, kann Paß- und Sichtvermerkszwang überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk oder zu Reisen nach und aus dem Ausland vorübergehend eingeführt werden. Der Krieg und die Nachkriegszeit haben dazu geführt, daß von der in dem Gesetze gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in mehr oder minder weitem Ausmaße der Paßzwang eingeführt worden ist. Die Verordnung vom 10. Juni 1919 bestimmt, daß, wer das Reichsgebiet verläßt oder aus dem Aus- 393