Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 5 (Dezember 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-12-01
- Page
- 392 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Ismar Freund heißt: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei" und in Art. i53: „Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz", so soll damit nicht gesagt sein: „die persönliche Freiheit, die Wohnung, das Eigentum der Deutschen ist unverletzlich, das der Ausländer aber der Willkür der Behörden überantwortet; für den Inländer besteht das Briefgeheimnis, für den Ausländer nicht; der Deutsche genießt Glaubens- und Gewissensfreiheit, dem Ausländer wird sie versagt". Ebensowenig, wie auf der anderen Seite etwa nur der Deutsche verpflichtet ist, im Verhältnis seiner Mittel zu allen öffentlichen Lasten beizutragen, der in Deutschland wohnende Ausländer oder Staatenlose aber nicht. Alle diese Bestimmungen gelten also — trotz der Überschrift — in gleicher Weise wie für die Deutschen auch für Ausländer und Staatenlosen. Eine Reihe von Rechten und Pflichten, die in der Verfassung geregelt sind, beziehen sich aber nur auf Reichsangehörige. Wenn Art. 17 das Wahlrecht zur Volksvertretung in allen deutschen Ländern allen „reichsdeutschen Männern und Frauen" gewährt, wenn Art. 109 bestimmt: „alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich; jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst"; Art. 111: „alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche, jeder hat das Recht, sich an beliebigem Ort des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben", Art. 112: „dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs, kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden"; wenn Art. 128 bestimmt: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen" und Art. i63: „Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt"; endlich Art. 160: „Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich beschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter mögliche freie Zeit" — so sind alle diese Rechte nur dem Reichsangehörigen, dem 392