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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 391

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
391 (sequence 7)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit zunächst das Wahlrecht zu den politischen Vertretungen, also das Wahlrecht zum Reichstag, zur Wahl des Reichspräsidenten und zu den Landtagen, ferner das Recht auf Teilnahme an den Volksabstimmungen. Ebenso das passive Wahlrecht für die politischen Vertretungskörperschaften. Darüber hinaus enthält; die Reichsverfassung im zweiten Teil eine Reihe von Bestimmungen, die unter der Überschrift „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen" zusammengefaßt sind. Nach dieser Überschrift müßte man zunächst annehmen, daß auch alle in diesem Abschnitt behandelten subjekitven Rechte nur für Reichsangehörige gelten und Ausländer, ebenso wie Staatenlose, darauf keinen Anspruch haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Überschrift ist ungenau. Wie sie auf der einen Seite in der Aufzählung derjenigen Rechte, die nur dem Deutschen zustehen, unvollständig ist und eine Reihe von wichtigen nur auf Reichsangehörige beschränkten politischen Rechten nicht enthält, so finden sich auf der anderen Seite in dem Abschnitt verschiedene Bestimmungen, die sich nicht auf Inländer erstrecken. Wenn Art. 118 bestimmt: „Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht"; wenn Art. i53 sagt: „Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet, . . . Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden", so gelten diese Grundsätze nicht nur für Inländer. Sie sind vielmehr Ausfluß des Rechtsstaates im Gegensatz zum Polizeistaat und gelten auch für den Ausländer. Denn auch dieser unterliegt im Rechtsstaat nicht der Willkür. Er kann zwar — wie weiter noch eingehend dargelegt werden wird — im Gegensatz zum Inländer aus dem Lande verwiesen werden. Solange er aber im Iiilande sich befindet, gewährt auch ihm die Verfassung Schutz gegen Willkür. Auch er hat innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze das Recht der freien Meinungsäußerung. Auch sein Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Auch er kann nur auf gesetzlicher Grundlage enteignet werden. Wenn Art. n4 bestimmt: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich"; Art. n5 bestimmt: „Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich", Art. 116: „Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde"; wenn Art. 117 das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis proklamiert; wenn es in Art. i34 391

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