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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 390

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
390 (sequence 6)
Language
German
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Ismar Freund polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zuzulassen. Zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse einer Innung sind nur Deutsche wählbar. Das gleiche gilt für die Beisitzer und Stellvertreter der Innungsschiedsgerichte, für die Mitglieder des Gesellenausschusses und der Handwerkskammer. Nach dem Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 ist die Erlaubnis zur Betreibung eines Unternehmens zur Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern in der Regel nur an Reichsangehörige zu erteilen, welche ihre gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete haben. Nach der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 22. Juli 1924 dürfen ausländische Arbeiter nur in Arbeitsstellen eingestellt und beschäftigt werden, für die das Landesamt für Arbeitsvermittlung oder die von ihm beauftragte Stelle die Beschäftigung ausländischer Arbeiter genehmigt hat. Von der Genehmigungspflicht wird in einer Reihe von Fällen Befreiung gewährt. Nach dem Arbeitsnachweisgesetz (§ 10) können als Beisitzer des Verwaltungsausschusses und der Fachausschüsse sowie des Verwaltungsrates des Reichsamts für Arbeitsvermittlung ausländische Arbeitnehmer nicht bestellt werden. Auch für die Wählbarkeit in die Betriebsvertretungen ist nach dem Betriebsrätegesetz vom 4- Februar 1920 (§ 20) die Reichsangehörigkeit Voraussetzung. Das gleiche gilt für die Wahlen zu den Gewerbegerichten (§ 11 des Gesetzes vom 6. Juni 1924), zu den SchKchtungsausschüssen und -kammern (Verordnung vom 10. Dezember 1923). Auf dem Gebiet des Bergrechts gelten für Ausländer und Staatenlose keine besonderen Bestimmungen. Das Schürfen ist Jedem gestattet. Ebenso sind zum Bergwerksbelrieb Inländer und Ausländer sowie Staatenlose unterschiedslos zugelassen. Auch in bezug auf das Apothekergewerbe besteht kein Ausnahmerecht für Ausländer und Staatenlose. Zur Approbation werden auch sie zugelassen, und der Betrieb einer Apotheke ist in jedem Falle konzessionspflichtig, also auch für Inländer. Am bedeutsamsten ist die Sonderstellung der Ausländer und der Staatenlosen naturgemäß hinsichtlich des sogenannten politischen Rechts und auf dem Gebiete des Polizeirechts. Unter dem Begriff des pohlischen Rechts faßt man eine Reihe wichtiger subjektiver Rechte zusammen, welche nur den Reichsangehörigen zustehen, also nicht dem Ausländer und auch nicht dem Staatenlosen. Solche Rechte sind 390

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