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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 389

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
389 (sequence 5)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit in bezug auf Ausländer nur insoweit, als eine reichsrechtliche Regelung oder; ein Staatsvertrag dies bestimmt. Da Staatsverträge zu gunsten von Staatenlosen nicht in Frage kommen, gilt auch hier, daß die Staatenlosen schlechter gestellt sind als die Ausländer. Nach der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 16. Januar 1924 wird Ausländern die Erwerbslosenfürsorge gewährt, wenn der Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich eine gleichwertige Fürsorge gewährt. Das ist in vielen Staaten der Fall, zum Beispiel in Danzig, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden, in der Schweiz, in der Tschechoslowakei. Auch hier sind also die Staatenlosen im Rückstand gegenüber den Ausländern. Denn sie sind zwar für die Dauer ihrer Beschäftigung beitragspflichtig, vom Genuß der Fürsorge aber ausgeschlossen. Das Reichsarbeitsministerium ist befugt, mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen, daß Ausländern auch ohne die oben angegebene Voraussetzung der verbürgten Gegenseitigkeit, die Fürsorge gewährt wird. Bisher aber ist von dieser Möglichkeit, die auch den Staatenlosen zugute kommen würde, kein Gebrauch gemacht worden. Im übrigen besteht auf dem Gebiet der sozialen Gesetzgebung eine weitgehende Gleichstellung des Ausländers und somit des Staatenlosen mit dem Inländer. Das gilt für die Arbeiter-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung. Hier sind ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber den deutschen gleichgestellt. Das gleiche gilt für die Krankenversicherung. Dagegen kann für die Invalidenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung die Reichsregierung bestimmen, daß Ausländer, denen die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat, versicherungsfrei sind. Eine Reihe von Sonderbestimmungen für Ausländer kennt das Gewerberecht. Nach der Gewerbeordnung kann ihnen zwar der „Gewerbebetrieb im Umziehen" gestattet werden. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Wandergewerbescheins haben sie jedoch nicht. Der Bundesrat, dem die Befugnis beigelegt worden ist, die nötigen weiteren Bestimmungen zu treffen, hat dies durch die Bekanntmachung vom 27. November 1896 in Verbindung mit den Abänderungen vom 4- März 1912 getan. Danach bedürfen Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, eines Wandergewerbescheines. Die Erteilung eines derartigen Scheines ist zu versagen, wenn im Bezirk der Behörde ein Bedürfnis nicht besteht. Aasländer, welche entweder das 2 5. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen 389

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