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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 388

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
388 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Ismar Freund in einem Zivilprozeß als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Von dieser Verpflichtung tritt Befreiung ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Diese Voraussetzung trifft zum Beispiel für Ägypten, Argentinien, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Danzig, Estland, Finnland, Frankreich, Groß-Britannien, Österreich, Polen, Rumänien, die Schweiz, Spanien, die Türkei u. a. zu. In diesem Punkte also sind die Staatenlosen, da für sie die Voraussetzung der Befreiung nicht in Frage kommt, schlechter gestellt als die Ausländer. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben nach dem Gerichtskostengesetz, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung der Prozeßgebühren, in erster Instanz sowie in der Berufungsinstanz einen Vorschuß in Höhe der doppelten Gebühr, in der Revisions-Instanz einen solchen in Höhe der einfachen Gebühr zu leisten. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn in dem Staate, dem der Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle in bezug auf die Gerichtskosten einem Inländer gleichgestellt ist. Durch das Haager Zivilprozeßabkommen (Artikel 17, Absatz 2) wird kein Gerichtskostenvorschuß von Angehörigen eines Vertragsstaates erhoben. Dem Vertrage sind von europäischen Staaten zum Beispiel Belgien, Danzig, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Groß-Britannien, Italien, Rumänien, Sowjet-Rußland und die Türkei beigetreten. Die Angehörigen dieser Staaten sind also von der Vorschußzahlung befreit; somit sind auch in diesem Punkte die Staatenlosen ungünstiger gestellt als die Ausländer. Nach der Zivilprozeßordnung haben Ausländer auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Dies ist in den meisten Staaten der Fall. Ob die Staatenlosen auf das Armenrecht Anspruch haben, ist bestritten. Die herrschende Ansicht verneint oie Frage und stellt somit auch hier die Staatenlosen schlechter als die Ausländer. Eine Ausnahmestellung nehmen die Ausländer und Staatenlosen auf dem Gebiet des Fürsorgerechts ein. Nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom i3. Februar 1924 muß zwar ein Ausländer vorläufig von dem Bezirksfürsorgeamt unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Das Gleiche gilt auch für die Staatenlosen. Der Fürsorgeanspruch beider ist jedoch begrenzt. Er erstreckt sich nur auf die allgemeine Fürsorge, das heißt, auf den unentbehrlichen Lebensunterhalt, insbesondere Obdach, Nahrung, Kleidung, Pflege, sowie Krankenhilfe, nötigenfalls auf ein angemessenes Begräbnis. Eine weitergehende Fürsorgepflicht besteht 388

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