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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 387

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
387 (sequence 3)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit In allen diesen Fällen stehen die Staatenlosen den Ausländern gleich. Inwieweit gegen sie die Landesverweisung in Anwendung zu bringen ist, wird weiter unten behandelt werden. Eine Sonderstellung weist den Staatenlosen das Gesetz gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 zu. Nach diesem Gesetz bleiben Angehörige des Deutschen Reiches, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Inlande aufgeben, für die Geltungsdauer des Gesetzes der inländischen Steuerpflicht in bezug aufdie Personalsteuer unterworfen. In diesem Punkte werden die Staatenlosen, so weit sie seit dem 1. August I9,r4 in einem deutschen Bundesstaate ihren Aufenthalt gehabt haben, den Inländern gleichgestellt. Eine Reihe von Ausnahmebestimmungen gelten jedoch für Ausländer und demzufolge auch für die Staatenlosen auf dem Gebiete des Strafprozesses. Im allgemeinen darf ein Angeschuldigter nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn er der Flucht verdächtig ist. Wenn der Angeschuldigte jedoch ein Ausländer ist, und begründeter Zweifel besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem Urteil Folge leisten wird, bedarf der Verdacht der Flucht keiner weiteren Begründung. Im allgemeinen hat ferner der Privatkläger in Strafsachen für die der Staatskasse und dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter welchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. Diese Verpflichtung gilt für Ausländer auch in Zivilprozessen, es sei denn, daß nach den Gesetzen des Staates, welchem der klagende Ausländer angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. Nach den Dienst- und Vollzugsordnung für die Gefangenen-Anstalt der Justizverwaltung in Preußen vom 1. August 1923 ist die bevorstehende Entlassung von Ausländern der Ortspolizeibehörde rechtzeitig mitzuteilen. Die zur Auslieferung oder Ausweisung bestimmten Ausländer sind Polizeigefangenc. Vorläufig festgenommene Ausländer sind, falls das verfügbare Polizeigefängnis keine genügende Sicherheit bietet, in dem dafür bestimmten Gerichtsgefängnis als Polizeigefangene unterzubringen. Wie Ausländer zu der Bekleidung öf fentlicher Ämter nicht zugelassen werden können, sind sie auch unfähig, zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen. Ein Ausländer, welchem nach dem Recht seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt nach der Zivilprozeßordnung als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zusteht. Ausländer, welche 387 25*

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