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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 386

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
386 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Ismar Freund führungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dieses enthält Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, die Entmündigung, die Verschollenheitserklärung von Ausländern, die Bestellung einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft für sie, sowie über die Eheschließung, die Ehescheidung, das eheliche Güterrecht und das Erbrecht von Ausländern. Alle diese Bestimmungen sind für die Staatenlosen ohne Bedeutung, da für sie in Artikel 29 ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen wird, welche wie folgt lautet: „Gehört eine Person keinem Staate an, so werden ihre Rechtsverhältnisse, soweit die Gesetze des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn sie auch früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes, ihren Aufenthalt hat, oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat." Ist der Staatenlose also nicht als solcher geboren, sondern hat er eine Staatsangehörigkeit früher besessen und diese aus irgend einem Grunde verloren, so sind für ihn die Gesetze desjenigen Staates maßgebend, dem er zuletzt angehört hat. Ist er staatenlos von Geburt, so gelten die Gesetze des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat, für einen Staatenlosen, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, mithin die deutschen Gesetze. Ebenso wie das Privatrecht gilt grundsätzlich auch das Strafrecht in gleicher Weise für Inländer wie für Ausländer, demzufolge auch für die Staatenlosen. Grundprinzip für das Strafrecht ist die Geltung der lex delicti, commissi: Der Ort der Tat, nicht die Staatsangehörigkeit des Täters entscheidet über die Anwendbarkeit des Strafrechts. Für das deutsche Recht bestimmt dies ausdrücklich § 3 des Strafgesetzbuches: „Die Strafgesetze des deutschen Reiches finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer ist." Eine Sonderstellung der Ausländer kommt nur insoweit in Frage, als in einer Reihe von Fällen für sie neben der gesetzlichen Strafe auch die Landesverweisung angeordnet werden kann. So zum Beispiel im Fall einer Verurteilung wegen besonders schwerer Fälle unzulässigen Handelns, bei Verstößen gegen die Verordnungen über den Verkehr mit Vieh und Fleisch oder die Preistreiberei, bei VerurteiluDg wegen Verrats militärischer Geheimnisse, bei Verstößen gegen die Vorschriften über den Schleichhandel und das Verbot der Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände; endlich auch bei Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz der Republik. 386

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