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Der Morgen · 1932-12-01 · Heft 5 (Dezember 1932) · p. 385

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 5 (Dezember 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-12-01
Page
385 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit B. Die Staatenlosen Von Ismar Freund ///. Die Rechtstellung der Staatenlosen. Der Staatenlose ist im staatsrechtlichen Sinne Ausländer. Seine Rechtsstellung entspricht demzufolge, soweit sich nicht aus der Natur der Dinge oder ausdrücklicher Rechtsvorschrift etwas anderes ergibt, im allgemeinen der des Ausländers. Im Zivilrecht stehen grundsätzlich die Ausländer und somit die Staatenlosen unter denselben Rechtsregeln wie die Staatsangehörigen. Die wichtigsten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die folgenden: Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen ohne diese Erlaubnis oder dieses Zeugnis eine Ehe nicht eingehen. Ein derartiges Erfordernis besteht zum Beispiel in Preußen. Dort haben Ausländer ein Zeugnis der zuständigen Behörden des Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist, ferner ein Zeugnis darüber, daß sie nach den Gesetzen ihres Staates die Staatsangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen Kinder übertragen. Für die Staatenlosen gelten diese Bestimmungen nicht, da die Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit fehlt. Inwieweit darüber hinaus für Ausländer auf dem Gebiet des Privatrechts Ausnahmebestimmungen gelten, ergibt sich im wesentlichen aus dem Ein- *) Siehe hierzu Heft 3 und 4. 1932. 385

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