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Der Morgen · 1932-10-01 · Heft 4 (Oktober 1932) · p. 281

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 4 (Oktober 1932)
Article
Gibt es jüdische Geheimgesetze?
Date
1932-10-01
Page
281 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Gibt es jüdische Geheimgesetze? einen einzigen Zeugen nachgewiesen ist. Das Verbot gilt aber nur, wenn der Jude der einzige Zeuge ist. Sind dagegen zwei Zeugen vorbanden, dann darf er aussagen. Ferner gilt das Verbot der Zeugenaussage nur vor einem Dorfgericht, das nach Willkür urteilt. Vor einem staatlichen Gericht dagegen darf der Jude als einziger Zeuge aussagen, weil dieses Gericht den Beklagten auf seine Aussage hin nicht zur Zahlung verurteilt, sondern ihm nur einen Schwur auferlegt." Juristisch und sittlich ist die angeführte Bestimmung unanfechtbar. Sie geht unmittelbar auf die Thorah zurück. Diese verordnet: „Es darf nicht ein Zeuge wider einen Mann in irgendeiner Sache auftreten. Auf Grund von zwei oder von drei Zeugen soll eine Sache bestehen. Sie darf nicht bestehen auf der Aussage von einem Zeugen." (V. B. M. i g, 5.) Auf dieser Bestimmung beruht das Recht des Zeugenbeweises im rabbinischen Recht. Nach dieser Norm haben die jüdischen Gerichte entschieden. Zivilprozesse gegen Juden sind bis in die Neuzeit vor dem rabbinischen Tribunal zur Entscheidung gekommen. (Vgl. Richard Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl., 1894, S. 455. Ferner J. E. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern, S. 2 £9 ff.) Was sollte aber geschehen, wenn einmal ein Jude nicht vor dem „Beth Din" verklagt wurde, sondern vor einem nicht jüdischen Zivilgericht, das „auf Grund der Aussage von einem einzigen Zeugen zur Zahlung verurteilte"? Bei gleichem Tatbestand würde ein jüdisches Gericht die Klage abweisen, ein nicht jüdisches dagegen ihr stattgeben. Was sollte da die jüdische Gesetzgebung für den Fall bestimmen, daß einer ihrer Rechtsgenossen vor ein nach ihren Bestimmungen unzuständiges Gericht geladen wurde? Die Frage erhebt sich "heute in gleicher Gestalt für die deutsche Gesetzgebung. Nach § 32 8 der Zivilprozeßordnung ist die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn sie „gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde". Damit ist die rabbinische Bestimmung erklärt. Sie gehört dem internationalen Prozeßrecht an. Wo jüdische Gerichtsbarkeit bestand, durfte ein Jude, zumal wenn er nicht geladen war, nicht dazu beitragen, daß ein anderer Jude vor einem fremden Gericht in einem Zivilprozeß unterliegt, in dem er vor dem zustandigen eigenen obsiegen müßte. Zwölfhundert Jahre nach der Schaffung dieser Norm hat der Schulchan Aruch sie tatsächlich aufgehoben, indem er ergänzend bestimmt: „Wenn der verurteilte Jude zugesteht, daß der jüdische Zeuge die Wahrheit gesagt hat, 28t

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