Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-10-01
- Page
- 251 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Frau verheiratet, so wird die Frau staatenlos. Denn auch sie verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie eine nach deutschem Recht gültige Ehe mit einem Auslander eingegangen ist; sie erwirbt aber nicht die spanische Staatsangehörigkeit, weil das spanische Recht die Todeserklärung nicht anerkennt, der Mann demzufolge noch als verheiratet gilt und die zweite Ehe als ungültig angesehen wird. Folgendes tatsachliche Vorkommnis, das schlaglichtartig die möglichen Konsequenzen einer solchen Staatenlosigkeit aufzeigt, machte noch vor dem Kriege den Weg durch die Presse. Ein Russe heiratete eine Deutsche. Diese verlor damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Nach russischem Rechte, das die Zivilehe nicht kannte, war die Ehe nicht gültig. Mithin erwarb die Frau die russische Staatsangehörigkeit nicht. Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wurde ihr Mann als lästiger Ausländer nach Rußland ausgewiesen. Mit ihm wurden seine Frau und die beiden Kinder an die russische Grenze abgeschoben. Der Sprache und des Landes unkundig irrten diese hungernd und frierend im russischen Grenzgebiet umher. Die russische Behörde schob die Frau als Deutsche wieder über die Grenze nach Preußen zurück. Als sie sich mit den Kindern an ihrem früheren Wohnort niederlassen wollte, wurde sie aufs Neue des Landes verwiesen. Ähnlich erging es ihr in Belgien und Holland, wo die Heimatlose sich selbst und ihren Kindern das Leben nahm. Wird ein Kinddeutscher Staatsangehörigkeit von einem Ausländer legitimiert, so wird es staatenlos, wenn der Heimatstaat des Legitimierenden die Legitimation überhaupt nicht kennt oder sie anders als das deutsche Recht gestaltet. So sind z. B. in Österreich nur mindjerjährige Kinder legitimierbar. In Dänemark ist Vorbedingung der Legitimation ein Alter von 18 Jahren. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird die Legitimation davon abhängig gemacht, daß die Mutter naturalisierbar ist. Ein uneheliches Kind einer deutschen Mutter besitzt von Geburt an deutsche Staatsangehörigkeit. Heiratet es, so überträgt es diese Staatsangehörigkeit auf die Frau. Wird das Kind später von seinem ausländischen Erzeuger rechtswirksam nach deutschem Recht legitimiert, so verliert es selbst, ebenso wie die Frau, durch die Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit. Sieht das Land des Ausländers die Legitimation nicht als Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit an, so werden beide Eheleute und wenn sie Bander haben, auch diese staatenlos. Sind bisher nur Fälle erwähnt, in denen auf Grund des geltenden 251