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Der Morgen · 1932-10-01 · Heft 4 (Oktober 1932) · p. 252

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 4 (Oktober 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-10-01
Page
252 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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Ismar Freund: Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Rechtes sich Staatenlosigkeit ergibt, kommen dazu eine Fülle von solchen, in denen auf Grund früheren, nicht mehr geltenden Rechtes Verlust der Staatsangehörigkeit und damit Staatenlosigkeit eingetreten ist. So haben während des Weltkrieges einige Staaten, z. B. Rumänien, Frankreich und Portugal früheren Angehörigen des deutschen Reiches die von ihnen erworbene Staatsangehörigkeit aberkannt. Hatten die Betreffenden die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, so sind sie staatenlos geworden. Ein Einzelfall soll schließlich, um seines allgemeinen Interesses willen, hier erwähnt werden, der Fall Hitler. Hitler, der in Österreich geboren und 1912 nach München übergesiedelt ist, meldete sich 1914 freiwillig zum Eintritt in das deutsche Heer. 1917 durch den österreichischen Staat zur Rückkehr aufgefordert, weigerte er sich, dem Befehl nachzukommen. Dadurch verwirkte er seine bisherige Staatsangehörigkeit. Die deutsche hat er aber nicht erworben, weil das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz den Erwerb der Staatsangehörigkeit zwar an die Anstellung als Beamter im Dienste des Reiches oder eines Bundesstaates, nicht aber an den Eintritt in den Heeresdienst knüpft Er ist mithin staatenlos geworden. Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte er nur auf dem Wege der Naturalisation erlangen; dazu bedurfte es eines Antrags, entsprechend dem § 12 des Deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes, welcher lautet: „Ein Ausländer, der mindestens 1 Jahr wie ein Deutscher im Heer oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates gefährden würde." Über den Antrag müssen sämtliche Bundesstaaten gehört werden, die die Möglichkeit haben, Bedenken zu erheben, wie sie dem Schlußsatz der Bestimmung entsprechen. Von Hitler ist der Antrag auf Einbürgerung niemals gestellt worden. Sie ist dann auf Grund des § i4 erfolgt, der bestimmt, daß die von der Regierung eines Bundesstaates vollzogene Anstellung im Staatsdienst als Einbürgerung gilt. Durch Ernennung Hitlers zum braunschweigischen Regierungsrat ist den formalen Erfordernissen dieser Bestimmung entsprochen worden. Der Fall Hitler ist durchaus nicht vereinzelt. Viele Ausländer, vornehmlich Österreicher, Ungarn und Türken, haben im Weltkriege auf deutscher Seite gekämpft und sind von ihren Regierungen ihrer Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt worden, ohne daß sie die deutsche erworben haben. (Eine abschließende Betrachtung folgt.) 252

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