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Der Morgen · 1932-10-01 · Heft 4 (Oktober 1932) · p. 250

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 4 (Oktober 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-10-01
Page
250 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Ismax Freund Heimatsstaates hat führen lassen, hat seine Staatsangehörigkeit verloren und ist, falls er nicht die eines anderen Staates erworben hat, staatenlos geworden. Das in Deutschland geborene Kind eines Amerikaners, das nicht nach vollendetem achtzehnten Jahre für die amerikanische Staatsangehörigkeit optiert hat, ein polnischer Staatsangehöriger, der sich, um sich seiner Wehrpflicht zu entziehen, in Deutschland niedergelassen hat, auch ein früherer Deutscher, der durch den Versailler Vertrag Pole geworden, ein Rumäne, der sich unter deutschen Schutz stellt — sie alle sind staatenlos, weil sie aus dem jeweils angegebenen Grunde ihre Staatsangehörigkeit verlieren, ohne die deutsche zu erwerben. Ein häufiger Fall ist Staatenlosigkeit infolge der Heirat mit einem Ausländer. Eine Deutsche, die einen Ausländer heiratet, verliert nach deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit. Eine Reihe von Staaten nun erkennt, meist aus religiösen Gründen, die Zivilehe nicht an. Infolgedessen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes nicht. Sie wird also staatenlos. Oder: Eine Deutsche heiratet einen Ausländer. Nach deutschem Recht ist die Ehe gültig zustande gekommen. Auch nach dem Recht des ausländischen Ehegatten wird zwar an sich die deutsche Eheschließung anerkannt, die Ehe aber wegen vorgekommener Formverstöße oder Nichtbeachtung wesentlicher Formvorschriften für ungültig erklärt. Auch hier wird die Frau staatenlos. Zu demselben Ergebnis kann die Unkenntnis des ausländischen Rechtes führen. Nehmen wir den folgenden Fall: Ein Spanier heiratet seine deutsche Nichte. In Deutschland ist diese Ehe gestattet. In Spanien gilt nach alter kanonischer Rechtsauffassung Verwandtschaft bis in den dritten Grad der Seitenlinie als Ehehindernis. Die Ehe ist daher nach spanischem Rechte als ungültig anzusehen, die Frau milhin staatenlos geworden. Ähnlich hegt der Fall, wenn eine deutsche Frau einen Spanier heiratet, deren früherer Ehegatte nach deutschem Rechte rechtskräftig für tot erklärt ist. Das spanische Recht kennt diese Todeserklärung nicht. Es läge somit für die Frau der Fall einer Doppelehe vor, die nach spanischem Recht ungültig wäre. Da nach deutschem Recht kein Ehehindernis besteht, die Ehe mithin gültig ist, hat die Frau durch die Heirat ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren, ist also staatenlos geworden. Liegt der Fall so, daß ein Spanier, dessen Ehefrau zuletzt in Deutschland wohnte und dort ordnungsmäßig für tot erklärt wurde, sich erneut mit einer deutschen 250

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