Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-10-01
- Page
- 249 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit amerikanischem Recht durch die Heirat nicht Amerikanerin wird, andererseits nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Nehmen wir den anderen Fall, daß ein Deutscher seine Entlassung aas dem deutschen Staatsangehörigkeitsverbande genommen, oder durch den von ihm beantragten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, dann aber aus irgendeinem Grunde der fremden Staatsangehörigkeit verlustig gegangen und nach Deutschland zurückgekehrt ist. Nach deutschem Rechte ist er nunmehr staatenlos. Der gleiche Fall tritt ein, wenn er wegen Verletzung der Wehrpflicht, oder weil er während des Krieges der Aufforderung zur Rückkehr oder, auch in Friedenszeiten, der Aufforderimg zum Austritt aus dem ausländischen Staatsdienst keine Folge geleistet hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, die eines anderen Staates nicht erworben, oder aus irgendeinem Grunde, nachdem er sie erworben, sie wieder verloren hat. Günstiger liegt der Fall, wenn jemand noch unter der Geltung des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig gegangen ist. Hat er die Angehörigkeit eines anderen Staates nicht erworben, so ist er staatenlos geworden. Kehrt er nach Deutschland zurück, so bleibt zwar zunächst dieser Rechtszustand bestehen, nach dem geltenden Gesetze muß er jedoch in dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag wieder eingebürgert werden. Handelt es sich in allen diesen Fällen darum, daß ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit verloren hat, ohne eine andere zu erwerben, so kann der Fall der Staatenlosigkeit auch dadurch eintreten, daß ein früherer Angehöriger eines fremden Staates, der aus irgendeinem Grunde seine frühere Staatsangehörigkeit verloren hat, in Deutschland seinen Wohnsitz nimmt. Hat z. B. ein Russe ein ihm gewährtes Optionsrecht zugunsten Rußlands in einer bestimmten Frist nicht ausgeübt, oder haben in Deutschland wohnhafte Russen sich binnen einer bestimmten Zeit bei der russischen Auslandsvertretung nicht einregistrieren lassen, sind sie ohne Erlaubnis ihrer Regierung ausgewandert oder haben sie trotz ergangener Aufforderung die Rückkehr verweigert, so haben sie die russische Staatsangehörigkeit verwirkt. Das gleiche kann durch Gerichtsurteil geschehen. Alle diese Personen sind, sofern sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, staatenlos geworden. Ein in Deutschland wohnhafter Ungar oder Schwede, der zehn Jahre außerhalb seines Heimatstaates sich aufhält und sich nicht vorschriftsmäßig weiter in den Registern seines 249