Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-10-01
- Page
- 248 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Ismar Freund jus soli. Nur wer im Lande geboren ist, erwirbt dessen Staatsangehörigkeit. Das Kind der Argentinierin hat also nicht die argentinische, das Kind der Brasilianerin nicht die brasilianische Staatsangehörigkeit erworben, da sie nicht in Argentinien und nicht in Brasilien geboren sind. Andererseits haben sie aber auch die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, da in Deutschland das Blutsrecht und nicht das Territorialrecht gilt, und sie als Kinder von Ausländern somit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben. Ein anderer Fall: Eine junge Dame der englischen Gesellschaft ist schwanger, . begibt sich nach Berlin und schenkt in einem dortigen Sanatorium einem Kinde das Leben. Dieses Blind ist staatenlos, denn nach englischem Recht gilt das jus sanguinis nur für die Kinder englischer Väter. Es erstreckt sich nicht auf Bander unehelicher Mütter. Das in Deutschland geborene Kind einer unehelichen Mutter erwirbt infolgedessen die englische Staatsangehörigkeit nicht. Da es aber nach deutschem Recht auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist es staatenlos. Der gleiche Fall würde eintreten, wenn die Mutter Französin, Belgierin oder Bulgarin wäre. Wie steht es mit den in Deutschland geborenen Kindern russischer Staatsangehöriger? Nach russischem Recht erbt ein Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters nur, wenn die Eltern oder ein Elternteil zur Zeit seiner Geburt in Sowjetrußland wohnen. Die in Deutschland geborenen Kinder von russischen Emigranten sind somit staatenlos. Denn die russische Staatsangehörigkeit haben sie nicht erworben, weil die Eltern zur Zeit, da die Kinder geboren wurden, nicht in Sowjetrußland gewohnt haben; die deutsche Staatsangehörigkeit aber besitzen sie nicht, weil der Vater nicht Deutscher ist. In allen den bisher erwähnten Fällen sind die betreffenden Personen durch die Geburt staatenlos geworden. Dazu treten die zahlreichen Möglichkeiten der Staatenlosigkeit, die daraus sich ergeben, daß jemand seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren hat, ohne eine andere dafür einzutauschen. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn eine Deutsche einen Staatenlosen heiratet. Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz verliert sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit, da der Staatenlose im Sinne des Gesetzes als Ausländer anzusehen ist. Da sie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erwirbt, wird sie staatenlos. Der gleiche Fall tritt aber auch dann ein, wenn eine Deutsche den Angehörigen eines fremden Staates heiratet, und nach dem Recht dieses Staates die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes durch die Heirat nicht erwirbt. Beispielsweise: eine Deutsche heiratet einen Amerikaner, so wird sie staatenlos, da sie nach 248