Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-10-01
- Page
- 247 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Wie ist es möglich, daß jemand als Staatenloser geboren sein kann? Nach deutschem Recht erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit seines Vaters, das uneheliche Kind die Staatsangehörigkeit seiner Mutter; ein Findelkind gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen des Bundesstaates, in dessen Gebiet es aufgefunden worden ist. Danach ergibt sich zunächst, daß alle in Deutschland geborenen Kinder eines nichtdeutschen Vaters, bezw. einer unehelichen nichtdeutschen Mutter von Geburt aus die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Für den Fall, daß sie auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates nach dessen Gesetzen nicht erworben haben, sind sie somit staatenlos. In erster Reihe kommen hier die Kinder eines Vaters oder einer unehelichen Mutter in Betracht, die selbst staatenlos sind. Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen jeder im Lande Geborene ohne weiteres die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes erwirbt, werden in Deutschland die Kinder Staatenloser, auch wenn sie in Deutschland geboren sind, selbst wieder staatenlos. Das deutsche Recht unterscheidet sich hierin also nicht nur von den vielen Ländern, in denen, wie vor allem in Mittel- und Südamerika, das Territorialrecht gilt, sondern auch von Staaten wie Großbritannien, Frankreich, der Tschechoslovakei und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, die, trotzdem sie primär das Abstammungsprinzip gelten lassen, gleichfalls jedem im Lande Geborenen die eigene Staatsangehörigkeit zuerkennen, sofern nicht, nach den Gesetzen des Heimatstaates der Eltern das Kind eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Das deutsche Recht kennt auch nicht die Regelung, welche in einer Reihe von anderen Staaten, beispielsweise in Italien und Spanien sich findet, daß nämlich ein im Lande Geborener nach erlangter Volljährigkeit die Möglichkeit erhält, für die Staatsangehörigkeit seines Geburtslandes zu optieren. Ein in Deutschland geborenes Kind eines nichtdeutschen Vaters bezw. einer nichtdeutschen Mutter ist also in jedem Falle staatenlos, wenn Vater oder Mutter es sind. Ein zweiter häufiger Fall der Staatenlosigkeit ist der, daß jemand als Kind eines Ausländers in Deutschland geboren ist und nach den Gesetzen seines Heimatsstaates nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters oder der unehelichen Mutter erwirbt. Nehmen wir an, eine Argentinierin aus Buenos Aires oder eine Brasilianerin aus Rio de Janeiro kommt zu Besuch nach Deutschland und schenkt einem Kind das Leben, so ist dieses Kind staatenlos. Denn in beiden Ländern gilt das 247