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Der Morgen · 1932-10-01 · Heft 4 (Oktober 1932) · p. 246

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 4 (Oktober 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-10-01
Page
246 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Ismar Freund landerrecht sich vollzog, zeichnen sich die Konturen eines Rechtsbegriffes ab, der erst in dem modernen Staats- und Völkerrecht seine Bedeutung erlangen konnte, nämlich der des Staatenlosen. Dem Begriff des Auslanders und des Staatenlosen ist gemeinsam das Kriterium der fehlenden Staatsangehörigkeit. Beide stehen sie im Gegensatz zu dem Inländer. Während aber als Ausländer im engeren Sinne derjenige zu betrachten ist, der zwar nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dessen Gebiet er sich aufhält, wohl aber die eines anderen Staates, ist als staatenlos derjenige anzusehen, der weder die Staatsangehörigkeit des Staates seines Aufenthaltes noch die irgendeines anderen Staates besitzt. Es liegt auf der Hand, daß die Stellung des Staatenlosen schon begrifflich eine außerordentlich prekäre ist. Er hat keinen Anspruch auf diejenigen Rechte, die jeder Staat seinen Angehörigen gewährt.. Er hat aber auch keinen Anspruch auf den Schutz irgendeines anderen Staates gegen Willkür und Unrecht. Eine Atmosphäre der Unsicherheit und Schutzlosigkeit umwittert ihn, so daß zu den gebieterischen Forderungen einer Ausgestaltung des Völkerrechts im Sinne der Menschlichkeit auch eine befriedigende Lösung der Stellung des Staatenlosen gehört. In demselben Maße, in dem die Zahl der Staatenlosen angewachsen ist, und somit der Kreis der von dieser Unsicherheit Bedrohten sich erweitert, ist die Frage der Staatenlosen zu einer brennenden geworden. Im folgenden soll das Problem für Deutschland behandelt und insbesondere dargelegt werden, wieso der Fall der Staatenlosigkeit überhaupt eintreten kann und wie die Rechtsstellung des Staatenlosen innerhalb des deutschen Reiches sich gestaltet. II. Die Fälle der Staatenlosigkeit. Es witd den Wenigsten zum Bewußtsein kommen, wie häufig der Fall der Staatenlosigkeit ist, und wie mannigfach die Gründe, die zu ihr führen können.1) Staatenlos ist derjenige, der entweder von Geburt an keine Staatsangehörigkeit besessen und in der Folge keine erworben, oder wer seine einmal erworbene Staatsangehörigkeit verloren hat, ohne gleichzeitig eine andere anzunehmen. 1) Über die Voraussetzungen des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörigkeit gab der einleitende Aufsatz im vorigen Heft Bescheid. 246

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