Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 4 (Oktober 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-10-01
- Page
- 245 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit1) B. Die Staatenlosen Von Ismar Freund I. Allgemeines. Das Fremdenrecht eines Landes ist bis zu einem gewissen Grade Wertmesser seiner Kultur. Es hat deshalb zu den verschiedensten Zeiten und bei den verschiedenen Völkern eine verschiedene Gestaltung erfahren. Für das Altertum war der Fremde rechtlos. Für den Griechen war er der „Barbar" schlechthin, für den Römer „hostis", der Feind. Nach germanischem Recht war er friedlos und stand außerhalb der Rechtsordnung, und in einsamer Größe steht das Recht der Bibel da mit ihrem Grundsatz: „Ein Recht sei Dir und dem Fremdling, der in Deinen Toren weilt". Das moderne Staatsrecht hat das Fremdenrecht wesentlich humaner gestaltet. Dazu hat nicht zuletzt die aus den veränderten Verkehrsverhäitnissen herausgewachsene Publizität unseres öffentlichen Lebens beigetragen, die jedes Vorkommnis auf irgendeinem Punkt der zivilisierten Welt rasch vor das Forum des Weltgewissens zieht; zum zweiten der Ausbau des Völkerrechts, insbesondere die Verpflichtung jedes Staates, sich durch seine diplomatische Vertretung seiner Staatsangehörigen in fremden Landen anzunehmen. All dies zusammen hat dazu geführt, daß grundsätzlich, abgesehen von den politischen Rechten und Pflichten, die aus der Staatsangehörigkeit unmittelbar fließen, in normalen Zeiten die Stellung des Ausländers keine wesentlich andere ist als die des Inländers. In demselben Maße aber wie diese Entwicklung zum Besseren im Aus-!) Siehe hierzu den Einleitungsaufsatz Heft 3/1932, S. 187. 245