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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 198

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
198 (sequence 12)
Language
German
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Ismar Freund jedoch durch ein besonderes Abkommen zwischen den beiden Ländern dahin abgeändert worden, daß der Erwerb der tschechoslovakischen Staatsangehörigkeit sich nur auf diejenigen deutschen Reichsangehörigen erstreckt, die bei dem Inkrafttreten des Friedensvertrages in den an die Tschechoslovakei abgetretenen Gebietsteilen ihren Wohnsitz hatten. In bezug auf Elsaß^Lothringen verpflichtete sich Deutschland in dem Vertrage, die „Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Einwohner der genannten Gebiete und der aus ihnen entstammenden Personen anzuerkennen und anzunehmen, niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für Franzosen erklärten, die deutsche Reichsangehörigkeit zu beanspruchen." Danach erstreckt sich auch hier der Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht nur auf solche Personen, die in dem abgetretenen Gebiete zur Zeit der Abtretung ihren Wohnsitz hatten; vielmehr haben alle diejenigen Personen die deutsche Reichsangehörigkeit verloren und die französische Staatsangehörigkeit erworben, die durch den französisch-deutschen Vertrag von 1871 die Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche erworben haben; und nicht nur diese Personen selbst, sondern auch ihre ehelichen und unehelichen Nachkommen, mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen erst nach 1870 nach Elsaß-Lothringen eingewanderten Deutschen haben. Während also auf der einen Seite von dem Staatsangehörigkeitswechsel auch solche Personen erfaßt werden, die nicht in dem abgetretenen Gebiete ihren Wohnsitz hatten, erstreckt er sich auf der anderen Seite durchaus nicht ohne weiteres auf alle Deutschen, die zur Zeit der Abtretung in dem abgetretenen Gebiet wohnten. Vielmehr wird nur bestimmten Kategorien von Personen — beispielsweise solchen, die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin zählen oder Deutsche, die entweder selbst, oder deren Vorfahren schon vor 1870 in Elsaß-Lothringen wohnten — das Recht eingeräumt, innerhalb eines Jahres einen Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit geltend zu machen, wobei es im Ermessen des französischen Behörde steht, dem Antrag stattzugeben oder nicht. Soweit einer der besonderen Gründe nicht vorliegt, haben die Deutschen, die zur Zeit der Abtretung in Elsaß-Lothringen wohnten, selbst wenn sie im Lande geboren waren und die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit besaßen, durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen an Frankreich die französische Staatsangehörigkeit nicht erworben. Es bedarf vielmehr dazu der besonderen Einbürgerung. 198

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