Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 8 (1932-1933)
- Issue
- Heft 3 (August 1932)
- Article
- Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
- Date
- 1932-08-01
- Page
- 197 (sequence 11)
- Language
- German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit V. Das deutschen Staatsangehörigkeitsrecht hat wesentliche Veränderungen durch den Versailler Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 erfahren. Durch das Reichsgesetz vom 16. Juli 1919 ist der Vertrag Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden. Er enthält wesentliche Bestimmungen auch über die Staatsangehörigkeit, und diese gehen dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz vor. Alle einschlägigen Bestimmungen des Versailler Vertrages, die zum Teil außerordentlich kompliziert sind, ausführlich hier darzulegen würde zu weit führen; ein orientierender allgemeiner Überblick mag genügen. Durch Artikel 278 des Vertrages hat sich Deutschland verpflichtet, die neue Staatsangehörigkeit, die auf Grund der Friedensverträge von seinen Angehörigen erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und diese in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem Heimatstaat zu entbinden. Gebietsabtretungen sind erfolgt: an Dänemark, Belgien, Polen, Frankreich und die Tschechoslovakei, ferner ist abgetreten Danzig und das Memelgebiet. Besondere Abmachungen sind bezüglich des Saargebietes getroffen. Es scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil der Versailler Vertrag für seine Bewohner keine Änderung der Staatsangehörigkeit gebracht hat. Für die abgetretenen Gebiete gilt allgemein, daß die bisher deutschen Bewohner die Staatsangehörigkeit des neuen Gebietsstaates erwerben und die deutsche Reichsangehörigkeit verlieren. Und zwar ohne weiteres. Also ohne daß es einer besonderen Formalität oder eines besonderen Staatsaktes bedürfte. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit ist regelmäßig mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages, also mit dem 10. Januar 192,0, in den Abstimmungsgebieten erst beim endgültigen Übergang des Gebietes erfolgt. Im allgemeinen erstreckt sich der Wechsel der Staatsangehörigkeit nur auf die Bewohner des abgetretenen Gebietes, so bei den Abtretungen an Dänemark, an Belgien, an Danzig und im Memelgebiet. Für die übrigen Gebietsteile geht der Vertrag darüber noch hinaus. Hinsichtlich Polens bestimmt er, daß sämtliche deutsche Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz in den „endgültig als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten" haben, Hie polnische Staatsangehörigkeit erwerben und die deutsche verlieren. Der Wechsel der Staatsangehörigkeit erfaßt also nicht nur die Deutschen in dem abgetretenen Gebiet, sondern grundsätzlich alle Reichsdeutschen in ganz Polen, also auch diejenigen, welche ihren Wohnsitz beispielsweise in Warschau oder in Lodz haben. Eine ähnliche Regelung sieht der Vertrag hinsichtlich der Tschechoslovakei vor. Sie ist 197