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Der Morgen · 1932-08-01 · Heft 3 (August 1932) · p. 199

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 3 (August 1932)
Article
Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit
Date
1932-08-01
Page
199 (sequence 13)
Language
German
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Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit Das oben entwickelte Prinzip des Versailler Vertrages über den Wechsel der Staatsangehörigkeit ist — abgesehen von Elsaß-Lothringen — durch ein weitgehendes Optionsrecht durchbrochen. Es steht allen über 18 Jahre alten Personen bestimmter Kategorien zu und ist binnen einer bestimmten Frist auszuüben. So können Personen, die in den an Danemark gefallenen Gebieten geboren sind, aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend haben, also an sich Deutsche wären, für Dänemark optieren, umgekehrt Personen, die in den abgetretenen Gebieten ihren Wohnsitz haben, also der Regel nach die dänische Staatsangehörigkeit erwerben würden, für Deutschland. In den an Belgien gefallenen Gebieten haben die deutschen Reichsangehörigen das Recht, für Deutschland zu optieren, falls sie innerhalb von 12 Monaten ihren Wohnsitz verlegen. In Polen ist das Optionsrecht für Deutschland allen Reichsdeutschen zuerkannt, die ohne diese Option nach den Bestimmungen des Vertrages die polnische Staatsangehörigkeit erwerben würden, also sowohl den Deutschen in den abgetretenen Gebieten, als auch solchen, die im übrigen Polen ihren Wohnsilz haben. Andererseits ist Personen, die im völkischen Sinne Polen deutscher Reichsangehörigkeit sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben, das Recht zugestanden, für die polnische Staatsangehörigkeit zu optieren. Ähnlich sind die Verhältnisse bezüglich der Tschechoslovakei und des Memelgebietes geregelt. Die Staatsangehörigkeit entscheidet über die Frage: Inländer oder Ausländer. Sie ist entscheidendes Kriterium aber auch noch für einen weiteren Personenkreis, nämlich für die Staatenlosen, von denen im nächsten Heft zu reden sein wird. 199

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